Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Verschluß
§ 38. (1) Die Druckausgleichsvorrichtungen müssen offenbleiben.Paragraph 38, (1) Die Druckausgleichsvorrichtungen müssen offenbleiben.
(2)Absatz 2,Das Öffnen der Ladetankluken, der Probeentnahmeöffnungen oder der Peilöffnungen ist nur zur Kontrolle oder zur Reinigung entladener Ladetanks gestattet, nachdem diese Ladetanks entspannt worden sind.
(3)Absatz 3,Die Abschlußvorrichtungen der Lade- und Löschleitungen müssen geschlossen bleiben, solange die Tanks nicht gasfrei sind. Dies gilt nicht für das Laden, Löschen und Entgasen.
(4)Absatz 4,Während der Beförderung dürfen Proben nur über die Probeentnahmeöffnungen entnommen werden.
(5)Absatz 5,Wenn in Arbeitsräumen Maschinen in Betrieb sind, müssen die Öffnungen dieser Räume geschlossen sein.
(6)Absatz 6,Abs. 5 gilt nicht, wenn senkrecht stehende, mindestens 3 m über Deck reichende, Verlängerungsrohre an die Belüftungsöffnungen angeschlossen sind.Absatz 5, gilt nicht, wenn senkrecht stehende, mindestens 3 m über Deck reichende, Verlängerungsrohre an die Belüftungsöffnungen angeschlossen sind.
Dokumentnummer
NOR12155746
Alte Dokumentnummer
N9199529906L