Rechtstracker.at

§ 38

Fassungen
21.07.1995 bis 07.10.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3821.07.199507.10.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997
§ 3803.12.199220.07.1995 BGBl. Nr. 744/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

21.07.1995

Außerkrafttretensdatum

07.10.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Verschluß

Paragraph 38, (1) Die Druckausgleichsvorrichtungen müssen offenbleiben.

  1. Absatz 2,Das Öffnen der Ladetankluken, der Probeentnahmeöffnungen oder der Peilöffnungen ist nur zur Kontrolle oder zur Reinigung entladener Ladetanks gestattet, nachdem diese Ladetanks entspannt worden sind.
  2. Absatz 3,Die Abschlußvorrichtungen der Lade- und Löschleitungen müssen geschlossen bleiben, solange die Tanks nicht gasfrei sind. Dies gilt nicht für das Laden, Löschen und Entgasen.
  3. Absatz 4,Während der Beförderung dürfen Proben nur über die Probeentnahmeöffnungen entnommen werden.
  4. Absatz 5,Wenn in Arbeitsräumen Maschinen in Betrieb sind, müssen die Öffnungen dieser Räume geschlossen sein.
  5. Absatz 6,Absatz 5, gilt nicht, wenn senkrecht stehende, mindestens 3 m über Deck reichende, Verlängerungsrohre an die Belüftungsöffnungen angeschlossen sind.

Schlagworte

Ladeleitung

Gesetzesnummer

10012175

Dokumentnummer

NOR12155746

Alte Dokumentnummer

N9199529906L