Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1993Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Berechnung der Gebühr auf Flughäfen
§ 4. (1) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung auf Flughäfen durch ein Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als zwei Tonnen wird nach folgender Formel berechnet:Paragraph 4, (1) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung auf Flughäfen durch ein Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als zwei Tonnen wird nach folgender Formel berechnet:
G (Gebühr) = Gs (Gebührensatz) x Gf (Gewichtsfaktor des Luftfahrzeuges).
(2)Absatz 2,Der Gewichtsfaktor (Gf) des Luftfahrzeuges ist die Quadratwurzel der durch fünfzig geteilten höchstzulässigen Abflugmasse des Luftfahrzeuges, ausgedrückt in Tonnen. Die so errechnete Zahl wird auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
(3)Absatz 3,Der Gebührensatz (Gs) ergibt sich aus der Teilung der geschätzten Kosten der Dienste und Einrichtungen der Flugsicherung auf allen österreichischen Flughäfen durch die geschätzte Anzahl der Anflüge pro Verrechnungsjahr.
(4)Absatz 4,Der Gebührensatz wird jeweils bis spätestens 15. November des vor seinem Inkrafttreten liegenden Jahres in luftfahrtüblicher Weise verlautbart.
(5)Absatz 5,Die Gebühr für eine Inanspruchnahme von Diensten oder Einrichtungen der Flugsicherung auf Flughäfen durch ein Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als einer Tonne bis zu zwei Tonnen beträgt 300 S je Zähleinheit.
(6)Absatz 6,Die Gebühr für eine Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung auf Flughäfen durch ein Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis zu einer Tonne beträgt 150 S je Zähleinheit.
(7)Absatz 7,(Anm.: Tritt am 1. 1. 1994 in Kraft)Anmerkung, Tritt am 1. 1. 1994 in Kraft)
Dokumentnummer
NOR12154066
Alte Dokumentnummer
N9199328537J