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§ 4 FSAG-V

Fassungen
01.01.1994 bis 31.07.1995 — BGBl. Nr. 423/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.12.200503.03.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2008
§ 405.04.200330.11.2005 § → § BGBl. II Nr. 206/2003
§ 401.08.199504.04.2003 § → § BGBl. Nr. 452/1995
§ 401.01.199431.07.1995 § → § BGBl. Nr. 423/1993 (Stammfassung)
§ 401.07.199331.12.1993 BGBl. Nr. 423/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 423/1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1995danach: BGBl. Nr. 452/1995

Abkürzung

FSAG-V

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Berechnung der Gebühr auf Flughäfen

Paragraph 4, (1) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung auf Flughäfen durch ein Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als zwei Tonnen wird nach folgender Formel berechnet:

G (Gebühr) = Gs (Gebührensatz) x Gf (Gewichtsfaktor des Luftfahrzeuges).

  1. Absatz 2,Der Gewichtsfaktor (Gf) des Luftfahrzeuges ist die Quadratwurzel der durch fünfzig geteilten höchstzulässigen Abflugmasse des Luftfahrzeuges, ausgedrückt in Tonnen. Die so errechnete Zahl wird auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
  2. Absatz 3,Der Gebührensatz (Gs) ergibt sich aus der Teilung der geschätzten Kosten der Dienste und Einrichtungen der Flugsicherung auf allen österreichischen Flughäfen durch die geschätzte Anzahl der Anflüge pro Verrechnungsjahr.
  3. Absatz 4,Der Gebührensatz wird jeweils bis spätestens 15. November des vor seinem Inkrafttreten liegenden Jahres in luftfahrtüblicher Weise verlautbart.
  4. Absatz 5,Die Gebühr für eine Inanspruchnahme von Diensten oder Einrichtungen der Flugsicherung auf Flughäfen durch ein Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als einer Tonne bis zu zwei Tonnen beträgt 300 S je Zähleinheit.
  5. Absatz 6,Die Gebühr für eine Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung auf Flughäfen durch ein Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis zu einer Tonne beträgt 150 S je Zähleinheit.
  6. Absatz 7,Die Gebühr für die Inanspruchnahme von Diensten oder Einrichtungen der Flugsicherung auf Flughäfen durch Segelflugzeuge wird als eine Pauschalgebühr festgelegt, die zwischen fünf- und

zehntausend Segelflügen pro Kalenderjahr 20 000 S und bei mehr als

zehntausend Segelflügen pro Kalenderjahr 50 000 S beträgt.

Gesetzesnummer

10012267

Dokumentnummer

NOR12154067

Alte Dokumentnummer

N9199328538J