Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1993Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr; Mitwirkung
der Flugplatzhalter
§ 6. (1) Die Gebühr ist mit der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung fällig und sofort zu entrichten.Paragraph 6, (1) Die Gebühr ist mit der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung fällig und sofort zu entrichten.
(2)Absatz 2,Die Pauschalgebühren gemäß § 4 Abs. 7 sind mit Ablauf des den Berechnungszeitraum bildenden Kalenderjahres fällig und sofort zu entrichten.Die Pauschalgebühren gemäß Paragraph 4, Absatz 7, sind mit Ablauf des den Berechnungszeitraum bildenden Kalenderjahres fällig und sofort zu entrichten.
(3)Absatz 3,Eine andere als in Abs. 1 und 2 festgelegte Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr bedarf der schriftlichen Vereinbarung mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt oder seinem Rechtsnachfolger.Eine andere als in Absatz eins und 2 festgelegte Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr bedarf der schriftlichen Vereinbarung mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt oder seinem Rechtsnachfolger.
(3)Absatz 3,Aus Gründen der Vereinfachung erfolgt die sofortige Entrichtung der Gebühr bei jenen Stellen, welche die Flugplatzhalter zur Begleichung der für die Benützung ihres Flugplatzes vorgeschriebenen Entgelte eingerichtet haben.
(4)Absatz 4,Die Flugplatzhalter überweisen die gemäß Abs. 3 erzielten Einnahmen bzw. die Pauschalgebühren gemäß § 4 Abs. 7 an das Bundesamt für Zivilluftfahrt oder an seinen Rechtsnachfolger.Die Flugplatzhalter überweisen die gemäß Absatz 3, erzielten Einnahmen bzw. die Pauschalgebühren gemäß Paragraph 4, Absatz 7, an das Bundesamt für Zivilluftfahrt oder an seinen Rechtsnachfolger.
(5)Absatz 5,Die den Flugplatzhaltern durch die Einhebung und Überweisung der Gebühr entstehenden Kosten werden mit 3 vH der Summe der eingehobenen Gebühren abgegolten. Dies erfolgt durch Abzug von den an das Bundesamt für Zivilluftfahrt oder seinen Rechtsnachfolger gemäß Abs. 4 zu überweisenden Einnahmen.Die den Flugplatzhaltern durch die Einhebung und Überweisung der Gebühr entstehenden Kosten werden mit 3 vH der Summe der eingehobenen Gebühren abgegolten. Dies erfolgt durch Abzug von den an das Bundesamt für Zivilluftfahrt oder seinen Rechtsnachfolger gemäß Absatz 4, zu überweisenden Einnahmen.
(6)Absatz 6,Die Flugplatzhalter haben dem Bundesamt für Zivilluftfahrt oder seinem Rechtsnachfolger alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Errechnung und Vorschreibung der Gebühr für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung erforderlich sind.
Dokumentnummer
NOR12154070
Alte Dokumentnummer
N9199328541J