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§ 6 FSAG-V

Fassungen
01.01.1994 bis 31.07.1995 — BGBl. Nr. 423/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.01.200103.03.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2008
§ 601.08.199531.12.2000 § → § BGBl. Nr. 452/1995
§ 601.01.199431.07.1995 § → § BGBl. Nr. 423/1993 (Stammfassung)
§ 601.07.199331.12.1993 BGBl. Nr. 423/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 423/1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1995danach: BGBl. Nr. 452/1995

Abkürzung

FSAG-V

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr; Mitwirkung

der Flugplatzhalter

Paragraph 6, (1) Die Gebühr ist mit der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung fällig und sofort zu entrichten.

  1. Absatz 2,Die Pauschalgebühren gemäß Paragraph 4, Absatz 7, sind mit Ablauf des den Berechnungszeitraum bildenden Kalenderjahres fällig und sofort zu entrichten.
  2. Absatz 3,Eine andere als in Absatz eins und 2 festgelegte Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr bedarf der schriftlichen Vereinbarung mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt oder seinem Rechtsnachfolger.

  1. Absatz 3,Aus Gründen der Vereinfachung erfolgt die sofortige Entrichtung der Gebühr bei jenen Stellen, welche die Flugplatzhalter zur Begleichung der für die Benützung ihres Flugplatzes vorgeschriebenen Entgelte eingerichtet haben.
  2. Absatz 4,Die Flugplatzhalter überweisen die gemäß Absatz 3, erzielten Einnahmen bzw. die Pauschalgebühren gemäß Paragraph 4, Absatz 7, an das Bundesamt für Zivilluftfahrt oder an seinen Rechtsnachfolger.
  3. Absatz 5,Die den Flugplatzhaltern durch die Einhebung und Überweisung der Gebühr entstehenden Kosten werden mit 3 vH der Summe der eingehobenen Gebühren abgegolten. Dies erfolgt durch Abzug von den an das Bundesamt für Zivilluftfahrt oder seinen Rechtsnachfolger gemäß Absatz 4, zu überweisenden Einnahmen.
  4. Absatz 6,Die Flugplatzhalter haben dem Bundesamt für Zivilluftfahrt oder seinem Rechtsnachfolger alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Errechnung und Vorschreibung der Gebühr für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung erforderlich sind.

Gesetzesnummer

10012267

Dokumentnummer

NOR12154070

Alte Dokumentnummer

N9199328541J