Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1995Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr; Mitwirkung
der Flugplatzhalter
§ 6. (1) Die Gebühr ist mit der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung fällig und sofort zu entrichten.Paragraph 6, (1) Die Gebühr ist mit der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung fällig und sofort zu entrichten.
(2)Absatz 2,Eine andere als die in Abs. 1 festgelegte Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr bedarf der schriftlichen Vereinbarung mit der Austro Control GmbH.Eine andere als die in Absatz eins, festgelegte Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr bedarf der schriftlichen Vereinbarung mit der Austro Control GmbH.
(3)Absatz 3,Eine andere als in Abs. 1 und 2 festgelegte Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr bedarf der schriftlichen Vereinbarung mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt oder seinem Rechtsnachfolger.Eine andere als in Absatz eins und 2 festgelegte Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr bedarf der schriftlichen Vereinbarung mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt oder seinem Rechtsnachfolger.
(3)Absatz 3,Aus Gründen der Vereinfachung erfolgt die sofortige Entrichtung der Gebühr bei jenen Stellen, welche die Flugplatzhalter zur Begleichung der für die Benützung ihres Flugplatzes vorgeschriebenen Entgelte eingerichtet haben.
(4)Absatz 4,Die Flugplatzhalter überweisen die gemäß Abs. 3 erzielten Einnahmen an die Austro Control GmbH.Die Flugplatzhalter überweisen die gemäß Absatz 3, erzielten Einnahmen an die Austro Control GmbH.
(5)Absatz 5,Die den Flugplatzhaltern durch die Einhebung und Überweisung der Gebühr entstehenden Kosten werden mit 3vH der Summe der eingehobenen Gebühren abgegolten. Dies erfolgt durch Abzug von den an die Austro Control GmbH gemäß Abs. 4 zu überweisenden Einnahmen.Die den Flugplatzhaltern durch die Einhebung und Überweisung der Gebühr entstehenden Kosten werden mit 3vH der Summe der eingehobenen Gebühren abgegolten. Dies erfolgt durch Abzug von den an die Austro Control GmbH gemäß Absatz 4, zu überweisenden Einnahmen.
(6)Absatz 6,Die Flugplatzhalter haben der Austro Control GmbH alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Errechnung und Vorschreibung der Gebühr für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung erforderlich sind.
Anmerkung
Auf Grund eines redaktionellen Versehens fehlt in § 11 Abs. 3 idF
BGBl. Nr. 452/1995 in der Aufzählung § 6 Abs. 5.
Dokumentnummer
NOR12155754
Alte Dokumentnummer
N9199529914L