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§ 6 FSAG-V

Fassungen
01.01.2001 bis 03.03.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.01.200103.03.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2008
§ 601.08.199531.12.2000 § → § BGBl. Nr. 452/1995
§ 601.01.199431.07.1995 § → § BGBl. Nr. 423/1993 (Stammfassung)
§ 601.07.199331.12.1993 BGBl. Nr. 423/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

03.03.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2008

Abkürzung

FSAG-V

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr; Mitwirkung

der Flugplatzhalter

Paragraph 6, (1) Die Gebühr ist mit der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung fällig. Soweit die Gebühr nicht nach den Bestimmungen des Absatz 2, sofort zu entrichten ist, ist sie seitens der Austro Control GmbH mittels Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum vorzuschreiben. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen.

  1. Absatz 2,Die Gebühr ist sofort und in bar bei jenen Stellen zu entrichten, welche die Flugplatzhalter zur Begleichung der für die Benützung ihres Flugplatzes vorgeschriebenen Entgelte eingerichtet haben, wenn:
    1. Ziffer eins
      der Flugplatzhalter hinsichtlich des ihm gebührenden Entgeltes gleichfalls sofortige Zahlung verlangt oder
    2. Ziffer 2
      die Austro Control GmbH in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Gebührenschuldners aus vorherigen Gebührenforderungen, beim Flugplatzhalter schriftlich die sofortige Einnahme der Gebühr begehrt.
  2. Absatz 3,Die Flugplatzhalter haben die gemäß Absatz 2, erzielten Einnahmen an die Austro Control GmbH zu überweisen.
  3. Absatz 4,Die den Flugplatzhaltern durch die Einhebung und Überweisung der Gebühren entstehenden Kosten werden mit 3 vH der Summe der eingehobenen Gebühren abgegolten. Dies erfolgt durch Abzug von den an die Austro Control GmbH gemäß Absatz 3, zu überweisenden Einnahmen.
  4. Absatz 5,Die Flugplatzhalter haben der Austro Control GmbH alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Errechnung und Vorschreibung der Gebühren für die Inanspruchnahmen von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung erforderlich sind.

Gesetzesnummer

10012267

Dokumentnummer

NOR40013222