Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
3. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen über die Vergabe von
Bau- und BaukonzessionsaufträgenBesondere Bestimmungen über die Vergabe von, Bau- und Baukonzessionsaufträgen
1. Abschnitt
Bauaufträge
Wahl des Vergabeverfahrens
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat Bauaufträge, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, im offenen Verfahren zu vergeben.
(2)Absatz 2,Die beabsichtigte Vergabe von Bauaufträgen im Wege eines offenen Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12154319
Alte Dokumentnummer
N9199329127J