Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikerkammergesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 157/1994Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
3. ABSCHNITT
Bundeskammer
Wirkungsbereich
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,In den Wirkungsbereich der Bundeskammer fallen jene Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder von zwei oder mehr Länderkammern berühren.
(2)Absatz 2,In diesem Rahmen ist die Bundeskammer im selbständigen Wirkungsbereich insbesondere berufen:
den Behörden des Bundes sowie den Universitäten und den Hochschulen auf deren Ersuchen oder von Amts wegen Berichte und Gutachten zu erstatten sowie Anregungen zu geben;
gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen (Versorgungsfonds, Sterbekassenfonds) für die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene zu betreiben (§ 29);gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen (Versorgungsfonds, Sterbekassenfonds) für die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene zu betreiben (Paragraph 29,);
Standesregeln und Honorarleitlinien für die Ziviltechniker zu erlassen (§§ 32 und 33);Standesregeln und Honorarleitlinien für die Ziviltechniker zu erlassen (Paragraphen 32 und 33);
über Berufungen in Disziplinarangelegenheiten zu entscheiden;
die Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes zu pflegen;
alle Angelegenheiten zu behandeln, die eine Länderkammer der Bundeskammer zur Entscheidung vorlegt.
(3)Absatz 3,Im übertragenen Wirkungsbereich ist die Bundeskammer berufen, an der Bundesverwaltung mitzuwirken, sofern dies Gesetze vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12154915
Alte Dokumentnummer
N9199433629J