Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikerkammergesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 157/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2000Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
3. ABSCHNITT
Bundeskammer
Wirkungsbereich
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,In den Wirkungsbereich der Bundeskammer fallen jene Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder von zwei oder mehr Länderkammern berühren.
(2)Absatz 2,In diesem Rahmen ist die Bundeskammer im selbständigen Wirkungsbereich insbesondere berufen:
den Behörden des Bundes sowie den Universitäten und den Hochschulen auf deren Ersuchen oder von Amts wegen Berichte und Gutachten zu erstatten sowie Anregungen zu geben;
gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen (Pensions- und Sterbekassenfonds) für die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene zu betreiben (§ 29), Einrichtungen zur Krankenvorsorge für ihre Mitglieder und deren Angehörige sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus dem Pensionsfonds beziehen, zu schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/1999 erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Bundeskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen;gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen (Pensions- und Sterbekassenfonds) für die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene zu betreiben (Paragraph 29,), Einrichtungen zur Krankenvorsorge für ihre Mitglieder und deren Angehörige sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus dem Pensionsfonds beziehen, zu schaffen, die die Voraussetzungen des Paragraph 5, GSVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 1999, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Bundeskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen; Standesregeln und Honorarleitlinien für die Ziviltechniker zu erlassen (§§ 32 und 33);Standesregeln und Honorarleitlinien für die Ziviltechniker zu erlassen (Paragraphen 32 und 33);
über Berufungen in Disziplinarangelegenheiten zu entscheiden;
die Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes zu pflegen;
alle Angelegenheiten zu behandeln, die eine Länderkammer der Bundeskammer zur Entscheidung vorlegt.
(3)Absatz 3,Im übertragenen Wirkungsbereich ist die Bundeskammer berufen, an der Bundesverwaltung mitzuwirken, sofern dies Gesetze vorsehen.
Schlagworte
Inland, Pensionskassenfonds
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR40009424