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§ 18 ZTKG

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 136/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1825.05.201830.06.2019 § → § BGBl. I Nr. 32/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019
§ 1801.01.201424.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 121/2013
§ 1801.01.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 4/2013
§ 1801.01.201031.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 136/2009
§ 1801.01.200731.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 164/2005
§ 1801.01.200031.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 56/2000
§ 1801.06.199431.12.1999 BGBl. Nr. 157/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 136/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. I Nr. 4/2013

Abkürzung

ZTKG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

3. ABSCHNITT

Bundeskammer

Wirkungsbereich

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,In den Wirkungsbereich der Bundeskammer fallen jene Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder von zwei oder mehr Länderkammern berühren.
  2. Absatz 2,In diesem Rahmen ist die Bundeskammer im selbständigen Wirkungsbereich insbesondere berufen:
    1. Ziffer eins
      den Behörden des Bundes sowie den Universitäten und den Hochschulen auf deren Ersuchen oder von Amts wegen Berichte und Gutachten zu erstatten sowie Anregungen zu geben;
    2. Ziffer 2
      gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen (Pensions- und Sterbekassenfonds) für die Ziviltechniker und deren hinterbliebene Familienmitglieder sowie hinterbliebene eingetragene Partner zu betreiben (Paragraph 29,), Einrichtungen zur Krankenvorsorge für ihre Mitglieder und deren Angehörige und eingetragene Partner sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus dem Pensionsfonds beziehen, zu schaffen, die die Voraussetzungen des Paragraph 5, GSVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 1999, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Bundeskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen;
    3. Ziffer 3
      Standesregeln und Honorarleitlinien für die Ziviltechniker zu erlassen (Paragraphen 32 und 33);
    4. Ziffer 4
      über Berufungen in Disziplinarangelegenheiten zu entscheiden;
    5. Ziffer 5
      die Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes zu pflegen;
    6. Ziffer 6
      alle Angelegenheiten zu behandeln, die eine Länderkammer der Bundeskammer zur Entscheidung vorlegt;
    7. Ziffer 7
      Richtlinien für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen (Paragraph 33 a,);
    8. Ziffer 8
      ein elektronisches Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen (Paragraph 91 c, Absatz 2, erster Satz GOG) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu führen, das gesichert im Internet zu veröffentlichen ist und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen und deren Änderungen ersichtlich sein müssen. Zur Mitwirkung bei der Führung des Verzeichnisses können die Länderkammern oder Dritte als Dienstleister (Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000) herangezogen werden, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist;
    9. Ziffer 9
      ein Urkundenarchiv nach Paragraph 91 c und Paragraph 91 d, GOG für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden zu errichten und zu führen und die näheren Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren mit Verordnung zu regeln (Paragraph 33 b,).
  3. Absatz 3,Im übertragenen Wirkungsbereich ist die Bundeskammer berufen, an der Bundesverwaltung mitzuwirken, sofern dies Gesetze vorsehen.

Schlagworte

Inland, Pensionskassenfonds

Im RIS seit

08.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR40113804