Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
01.04.1994 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 228/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 406.07.199618.03.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 73/1997
Anl. 427.09.199505.07.1996 § → § BGBl. Nr. 640/1995
Anl. 401.03.199526.09.1995 § → § BGBl. Nr. 145/1995
Anl. 401.09.199428.02.1995 § → § BGBl. Nr. 713/1994
Anl. 401.04.199431.08.1994 BGBl. Nr. 228/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erteilung genereller Bewilligungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 228/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994danach: BGBl. Nr. 713/1994

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

                                                           Anlage 4

                                                         ------------

A Lichtfunkanlagen

Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels leitungsungebundener Lichtwellen

  1. Ziffer eins
    innerhalb eines Wohn-, Geschäfts- oder ähnlichen Raumes oder
  2. Ziffer 2
    für Zwecke der Fernsteuerung oder -messung oder
  3. Ziffer 3
    für Zwecke der automatischen Standortanzeige erfolgt.

B Einwegsprechfunkanlagen

Funkanlagen,

  1. Ziffer eins
    die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Einwegsprechfunkanlagen'' (römisch fünf 0058) erteilt wurde,
  2. Ziffer 2
    deren Sender eine fest eingebaute oder angebaute Antenne und keine Buchse für eine Antennenspeiseleitung aufweist,
  3. Ziffer 3
    die ausschließlich auf den im folgenden genannten Frequenzen, unter Einhaltung der maximal zulässigen Bandbreite und Strahlungsleistung, arbeiten:

      Frequenzen              Bandbreite               Strahlungs-

      (MHz)                     (kHz)                 leistung (W)

      36,800                      36                      0,01

      36,850                      36                      0,01

      37,450                      36                      0,01

      37,500                      36                      0,01

      37,550                      36                      0,01

      36,700                     150                      0,001

      37,100                     150                      0,001

      44,550                     150                      0,001

      45,000                     150                      0,001

C Crash-Sender

Funkanlagen,

  1. Ziffer eins
    deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz beträgt,
  2. Ziffer 2
    die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und
  3. Ziffer 3
    die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.

D Bewegungsmelder

Funkanlagen, die

  1. Ziffer eins
    einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkanlagen kleiner Leistung zur Erfassung von Bewegungsvorgängen'' (römisch fünf 0034) erteilt wurde und die
  2. Ziffer 2
    für den beweglichen Betrieb im Frequenzbereich 24,05 - 24,25 GHz oder für den ortsfesten Betrieb bestimmt sind.

E Induktionsfunkanlagen

Funkanlagen,

  1. Ziffer eins
    die der Definition E1, E2, E3 oder E4 entsprechen,
  2. Ziffer 2
    die nur auf den nachstehenden Frequenzen arbeiten, und
  3. Ziffer 3
    bei denen, falls es sich um eine Anlage mit Induktionsschleife handelt, der Schleifenstrom multipliziert mit der Zahl der Schleifenwindungen, die nachstehend angegebenen Werte nicht überschreitet:

      Frequenzen           Schleifenstrom mal

      (kHz)               Windungszahl  (AW)

        0 -   4                   3

        4 -   8                   1.8

        8 -  11                   1.2

       15 -  32                   0.8

       32 -  64                   0.5

       64 - 125                   0.3

      125 - 250                   0.02

E1. Induktionsfunkanlagen, die einer der nachstehend angeführten

    Typen angehören:

    CI 133 D                     HF-DOLMETSCHERANLAGE

    CO 343 B                     PS 16

    CO 343 L                     RELA SEND 6/8

    CO 344                       RC 24 ST

    CO 344 B                     RC 24 STZ

    CO 344 L                     RC 25 S

    CO 353 N                     RC 65 S

    CO 353 R                     T 80

    CO 354 B                     T.12/S

    CO 354 N                     TC 3

    CO 354 R                     TELEBUTLER

    CT 103 D                     TELETRACER JUNIOR CT 201

    CT 203 D                     TELETRACER 10

    CT 205 D                     TELETRACER 50

    CW 133 D                     TORMATIC ....

    D 701                        TORMATIC MOD 4

    DE R 1                       TORMATIK - DELCO

    EL 7390/00                   TT 100-0 RS

    ELA D 300                    3 7309 015

    FLS 10/50                    3 7309 110

    FLS 2/8                      664 704

    GMW-DRAHTLOS                 664 705

E2. Kombinierte Induktionsfunkanlagen und Funkanlagen zur Erfassung

    von Bewegungsvorgängen, die einer der nachstehend angeführten

    Typen angehören:

    DOUBLECHECKER II EB-6-1      EA-63 SENSORMAT

    EA 40                        EA-75 SHOPKEEPER

    EA-50

E3. Induktionsfunkanlagen, die einer Type angehören, für die nach dem

    31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der

    „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für

    Induktionsfunkanlagen und -einrichtungen'' (V 0025) erteilt

    wurde.

E4. Induktionsfunkanlagen, bei denen die Übertragung von Sprache oder
Musik in natürlicher Frequenzlage erfolgt, indem zur Aussendung an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Lautsprechers eine Induktionsschleife und zum Empfang an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Mikrofons eine Induktionsspule angeschaltet wird.

F Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen Funkanlagen, die

  1. Ziffer eins
    einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereich betrieben werden''(römisch fünf 0023) erteilt wurde, und die
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      nur auf den in Tabelle 1 oder 2 dieser Zulassungsbedingungen angeführten Frequenzen arbeiten (dabei ist die Frequenz 433,925 MHz ausschließlich für Funkfernsteuerungsanlagen mit fallweisen Aussendungen, deren Dauer höchstens 1 Sekunde beträgt, gestattet) oder
    2. Litera b
      nur auf den in Tabelle 3 dieser Zulassungsbedingungen angeführten Frequenzen arbeiten und ausschließlich der Fernsteuerung von Flugmodellen dienen.

G Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz

Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz'' (römisch fünf 0082) erteilt wurde.

H Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen

Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschriften für Digitale Europäische Schnurlose Telekommunicationseinrichtungen (DECT), die nicht mit dem öffentlichen Fernmeldenetz in Verbindung stehen'' (FTV 501) erteilt wurde.

römisch eins Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)

Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschriften für drahtlose lokale Netzwerke (RLAN) im Frequenzbereich 2,4000 GHz - 2,4835 GHz'' (FTV 502) erteilt wurde.

J Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

Funkanlagen,

  1. Ziffer eins
    die einer Type angehören, die
    1. Litera a
      gemäß Paragraph 14, des Fernmeldegesetzes 1993 zugelassen ist, oder
    2. Litera b
      nachweislich in jenem Land zugelassen ist, in dem der Inhaber der Funkanlage seinen ordentlichen Wohnsitz hat,
  2. Ziffer 2
    deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde - Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz - 14,50 GHz eingeschränkt ist,
  3. Ziffer 3
    die in einem durch die Dauer eines aktuellen Ereignisses oder einer Veranstaltung begrenzten Zeitraum für die über Satelliten stattfindende Übertragung von Fernseh- und/oder Tonsignalen am Ort des Ereignisses bzw. der Veranstaltung betrieben werden,
  4. Ziffer 4
    deren sonstige technische Merkmale den einschlägigen fernmeldetechnischen Vorschriften entsprechen.

Der Betrieb dieser Funkanlagen hat entsprechend den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) und nach den Vorschriften der Satellitenbetriebsorganisation(en) zu erfolgen, auf deren Satelliten von österreichischem Staatsgebiet aus zugegriffen werden soll. Der Betrieb dieser Funkanlagen auf österreichischem Staatsgebiet ist der österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung bekanntzugeben. Diese ist berechtigt, für ihre Aufwendungen ein angemessenes Entgelt einzuheben.

Anmerkung

ordentlicher Wohnsitz jetzt Hauptwohnsitz (vgl. Art. VIII Z 1,
BGBl. Nr. 505/1994)

Schlagworte

Wohnraum, Geschäftsraum, Fernmessung, Funkfernsteuereinrichtung, Fernsehsignal, Postverwaltung

Gesetzesnummer

10012346

Dokumentnummer

NOR12154994

Alte Dokumentnummer

N9199434461J