Kurztitel
Erteilung genereller Bewilligungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 228/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 713/1994Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 713 aus 1994,
Text
Anlage 4
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A Lichtfunkanlagen
Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels leitungsungebundener Lichtwellen
innerhalb eines Wohn-, Geschäfts- oder ähnlichen Raumes oder
für Zwecke der Fernsteuerung oder -messung oder
für Zwecke der automatischen Standortanzeige erfolgt.
B Einwegsprechfunkanlagen
Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Einwegsprechfunkanlagen'' (V 0058) erteilt wurde,die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Einwegsprechfunkanlagen'' (römisch fünf 0058) erteilt wurde,
deren Sender eine fest eingebaute oder angebaute Antenne und keine Buchse für eine Antennenspeiseleitung aufweist,
die ausschließlich auf den im folgenden genannten Frequenzen, unter Einhaltung der maximal zulässigen Bandbreite und Strahlungsleistung, arbeiten:
Frequenzen Bandbreite Strahlungs-
(MHz) (kHz) leistung (W)
36,800 36 0,01
36,850 36 0,01
37,450 36 0,01
37,500 36 0,01
37,550 36 0,01
36,700 150 0,001
37,100 150 0,001
44,550 150 0,001
45,000 150 0,001
C Crash-Sender
Funkanlagen,
deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz beträgt,
die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und
die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.
D Bewegungsmelder
Funkanlagen, die
einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkanlagen kleiner Leistung zur Erfassung von Bewegungsvorgängen'' (V 0034) erteilt wurde und dieeiner Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkanlagen kleiner Leistung zur Erfassung von Bewegungsvorgängen'' (römisch fünf 0034) erteilt wurde und die
für den beweglichen Betrieb im Frequenzbereich 24,05 - 24,25 GHz oder für den ortsfesten Betrieb bestimmt sind.
E Induktionsfunkanlagen
Funkanlagen,
die der Definition E1, E2, E3 oder E4 entsprechen,
die nur auf den nachstehenden Frequenzen arbeiten, und
bei denen, falls es sich um eine Anlage mit Induktionsschleife handelt, der Schleifenstrom multipliziert mit der Zahl der Schleifenwindungen, die nachstehend angegebenen Werte nicht überschreitet:
Frequenzen Schleifenstrom mal
(kHz) Windungszahl (AW)
0 - 4 3
4 - 8 1.8
8 - 11 1.2
15 - 32 0.8
32 - 64 0.5
64 - 125 0.3
125 - 250 0.02
E1. Induktionsfunkanlagen, die einer der nachstehend angeführten
Typen angehören:
CI 133 D HF-DOLMETSCHERANLAGE
CO 343 B PS 16
CO 343 L RELA SEND 6/8
CO 344 RC 24 ST
CO 344 B RC 24 STZ
CO 344 L RC 25 S
CO 353 N RC 65 S
CO 353 R T 80
CO 354 B T.12/S
CO 354 N TC 3
CO 354 R TELEBUTLER
CT 103 D TELETRACER JUNIOR CT 201
CT 203 D TELETRACER 10
CT 205 D TELETRACER 50
CW 133 D TORMATIC ....
D 701 TORMATIC MOD 4
DE R 1 TORMATIK - DELCO
EL 7390/00 TT 100-0 RS
ELA D 300 3 7309 015
FLS 10/50 3 7309 110
FLS 2/8 664 704
GMW-DRAHTLOS 664 705
E2. Kombinierte Induktionsfunkanlagen und Funkanlagen zur Erfassung
von Bewegungsvorgängen, die einer der nachstehend angeführten
Typen angehören:
DOUBLECHECKER II EB-6-1 EA-63 SENSORMAT
EA 40 EA-75 SHOPKEEPER
EA-50
E3. Induktionsfunkanlagen, die einer Type angehören, für die nach dem
31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der
„Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für
Induktionsfunkanlagen und -einrichtungen'' (V 0025) erteilt
wurde.
E4. Induktionsfunkanlagen, bei denen die Übertragung von Sprache oder
Musik in natürlicher Frequenzlage erfolgt, indem zur Aussendung an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Lautsprechers eine Induktionsschleife und zum Empfang an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Mikrofons eine Induktionsspule angeschaltet wird.
F Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen Funkanlagen, die
einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereich betrieben werden''(V 0023) erteilt wurde, und dieeiner Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereich betrieben werden''(römisch fünf 0023) erteilt wurde, und die
nur auf den in Tabelle 1 oder 2 dieser Zulassungsbedingungen angeführten Frequenzen arbeiten (dabei ist die Frequenz 433,925 MHz ausschließlich für Funkfernsteuerungsanlagen mit fallweisen Aussendungen, deren Dauer höchstens 1 Sekunde beträgt, gestattet) oder
nur auf den in Tabelle 3 dieser Zulassungsbedingungen angeführten Frequenzen arbeiten und ausschließlich der Fernsteuerung von Flugmodellen dienen.
G Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz
Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz'' (V 0082) erteilt wurde. Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz'' (römisch fünf 0082) erteilt wurde.
H Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen
Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschriften für Digitale Europäische Schnurlose Telekommunicationseinrichtungen (DECT), die nicht mit dem öffentlichen Fernmeldenetz in Verbindung stehen'' (FTV 501) erteilt wurde.
I Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)römisch eins Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)
Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschriften für drahtlose lokale Netzwerke (RLAN) im Frequenzbereich 2,4000 GHz - 2,4835 GHz'' (FTV 502) erteilt wurde.
J Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)
Funkanlagen,
die einer Type angehören, die
gemäß § 14 des Fernmeldegesetzes 1993 zugelassen ist, odergemäß Paragraph 14, des Fernmeldegesetzes 1993 zugelassen ist, oder
nachweislich in jenem Land zugelassen ist, in dem der Inhaber der Funkanlage seinen ordentlichen Wohnsitz hat,
deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde - Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz - 14,50 GHz eingeschränkt ist,
die in einem durch die Dauer eines aktuellen Ereignisses oder einer Veranstaltung begrenzten Zeitraum für die über Satelliten stattfindende Übertragung von Fernseh- und/oder Tonsignalen am Ort des Ereignisses bzw. der Veranstaltung betrieben werden,
deren sonstige technische Merkmale den einschlägigen fernmeldetechnischen Vorschriften entsprechen.
K Leitungs- und Metallsuchgeräte
Funkanlagen, die
zur Leitungs- und Metallsuche bestimmt sind und
ausschließlich auf Frequenzen unter 9 kHz arbeiten.
Der Betrieb dieser Funkanlagen hat entsprechend den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) und nach den Vorschriften der Satellitenbetriebsorganisation(en) zu erfolgen, auf deren Satelliten von österreichischem Staatsgebiet aus zugegriffen werden soll. Der Betrieb dieser Funkanlagen auf österreichischem Staatsgebiet ist der österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung bekanntzugeben. Diese ist berechtigt, für ihre Aufwendungen ein angemessenes Entgelt einzuheben.
Anmerkung
ordentlicher Wohnsitz jetzt Hauptwohnsitz (vgl. Art. VIII Z 1,
BGBl. Nr. 505/1994)
Schlagworte
Wohnraum, Geschäftsraum, Fernmessung, Funkfernsteuereinrichtung,
Fernsehsignal, Postverwaltung, Leitungssuche, Leitungssuchgerät