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§ 113 SchFG

Fassungen
01.07.1997 bis 09.06.2005 — BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 113 heute13.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 86/2025
§ 11324.07.202512.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 35/2025
§ 11301.12.201823.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 82/2018
§ 11301.01.201430.11.2018 § → § BGBl. I Nr. 96/2013
§ 11326.03.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 17/2009
§ 11310.06.200525.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 41/2005
§ 11301.07.199709.06.2005 BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 62/1997

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005danach: BGBl. I Nr. 41/2005

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

6. Hauptstück

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

Paragraph 113, (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind

  1. Ziffer eins
    der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge;
  2. Ziffer 2
    der Landeshauptmann, in dessen Bereich der jeweilige Hauptwohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten oder eines der Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges liegt, für die nicht in Ziffer eins, genannten Fahrzeuge; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Aufenthaltsort des Verfügungsberechtigten liegt;
  3. Ziffer 3
    die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
  1. Absatz 2,Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,;
    2. Ziffer 2
      der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, soweit er in erster Instanz zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, nach Maßgabe der örtlichen Zuständigkeit den Landeshauptmann von Niederösterreich, den Landeshauptmann von Oberösterreich oder den Landeshauptmann von Wien ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr tritt.
  3. Absatz 4,Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.
  4. Absatz 5,Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR12158469

alte Dokumentnummer

N9199763637J