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§ 113 SchFG

Fassungen
01.12.2018 bis 23.07.2025 — BGBl. I Nr. 82/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 113 heute13.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 86/2025
§ 11324.07.202512.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 35/2025
§ 11301.12.201823.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 82/2018
§ 11301.01.201430.11.2018 § → § BGBl. I Nr. 96/2013
§ 11326.03.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 17/2009
§ 11310.06.200525.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 41/2005
§ 11301.07.199709.06.2005 BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113

Inkrafttretensdatum

01.12.2018BGBl. I Nr. 82/2018

Außerkrafttretensdatum

23.07.2025danach: BGBl. I Nr. 35/2025

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

6. Hauptstück
Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

Paragraph 113,

  1. Absatz eins,Behörden im Sinne dieses Teiles sind
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind,
      1. Litera a
        deren Länge (L) 20 m oder mehr beträgt,
      2. Litera b
        deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) 100 m³ oder mehr beträgt,
      3. Litera c
        die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt sind (Fahrgastschiffe),
      4. Litera d
        die als Schlepp- und Schubschiffe dazu bestimmt sind, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen oder
      5. Litera e
        die nicht unter Litera a, bis d fallen und für die die Ausstellung eines Unionszeugnisses beantragt wurde, sowie für schwimmende Geräte;
    2. Ziffer 2
      der Landeshauptmann, in dessen Bereich der jeweilige Hauptwohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges liegt, für die nicht in Ziffer eins, genannten Fahrzeuge sowie für nicht frei fahrende Fähren; bei Sportfahrzeugen ist in Ermangelung eines Wohnsitzes der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Aufenthaltsort des Verfügungsberechtigten liegt;
    3. Ziffer 3
      die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)

  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit er gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, nach Maßgabe der örtlichen Zuständigkeit den Landeshauptmann von Niederösterreich, den Landeshauptmann von Oberösterreich oder den Landeshauptmann von Wien ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie tritt.
  3. Absatz 4,Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.
  4. Absatz 5,Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen.

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40208856