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§ 113 SchFG

Fassungen
26.03.2009 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 17/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 113 heute13.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 86/2025
§ 11324.07.202512.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 35/2025
§ 11301.12.201823.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 82/2018
§ 11301.01.201430.11.2018 § → § BGBl. I Nr. 96/2013
§ 11326.03.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 17/2009
§ 11310.06.200525.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 41/2005
§ 11301.07.199709.06.2005 BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113

Inkrafttretensdatum

26.03.2009BGBl. I Nr. 17/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 96/2013

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

6. Hauptstück
Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

Paragraph 113,

  1. Absatz eins,Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind,
      1. Litera a
        deren Länge (L) 20 m oder mehr beträgt,
      2. Litera b
        deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) 100 m³ oder mehr beträgt,
      3. Litera c
        die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt sind (Fahrgastschiffe),
      4. Litera d
        die als Schlepp- und Schubschiffe dazu bestimmt sind, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen oder
      5. Litera e
        die nicht unter Litera a bis d fallen und für die die Ausstellung eines Gemeinschaftszeugnisses beantragt wurde;
    2. Ziffer 2
      der Landeshauptmann, in dessen Bereich der jeweilige Hauptwohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges liegt, für die nicht in Ziffer eins, genannten Fahrzeuge sowie für nicht frei fahrende Fähren; bei Sportfahrzeugen ist in Ermangelung eines Wohnsitzes der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Aufenthaltsort des Verfügungsberechtigten liegt;
    3. Ziffer 3
      die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
  2. Absatz 2,Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,;
    2. Ziffer 2
      der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit er in erster Instanz zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, nach Maßgabe der örtlichen Zuständigkeit den Landeshauptmann von Niederösterreich, den Landeshauptmann von Oberösterreich oder den Landeshauptmann von Wien ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie tritt.
  4. Absatz 4,Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.
  5. Absatz 5,Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2013

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40104810