Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 78/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Jede Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers im Sinne des § 24a Abs. 4 KFG 1967 hat sich darauf zu erstrecken, ob Einbau, Zustand, Meßgenauigkeit und Arbeitsweise des Geschwindigkeitsbegrenzers die richtige Wirkung ergeben.Jede Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers im Sinne des Paragraph 24 a, Absatz 4, KFG 1967 hat sich darauf zu erstrecken, ob Einbau, Zustand, Meßgenauigkeit und Arbeitsweise des Geschwindigkeitsbegrenzers die richtige Wirkung ergeben.
(2)Absatz 2,Die Prüfung ist nach Vorgaben und unter Zuhilfenahme der Prüfgeräte des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers oder des Fahrzeugherstellers durchzuführen.
(3)Absatz 3,Nach jeder Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers ist ein Prüfnachweis gemäß Anlage 7 auszustellen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind festzuhalten.
(4)Absatz 4,Die Bescheinigung über die Überprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers hat durch das am Fahrtschreiber oder Kontrollgerät angebrachte, leicht zugängliche Einbauschild zu erfolgen. Dieses Einbauschild ist um die Angabe der eingestellten Geschwindigkeit v tief set zu ergänzen.
(5)Absatz 5,Bei Geschwindigkeitsbegrenzern, deren eingestellte Geschwindigkeit v tief set niedriger ist als die nach § 24a KFG 1967 zulässige, ist im Fahrerhaus an gut sichtbarer Stelle ein Schild mit der eingestellten Geschwindigkeit v tief set anzubringen.Bei Geschwindigkeitsbegrenzern, deren eingestellte Geschwindigkeit v tief set niedriger ist als die nach Paragraph 24 a, KFG 1967 zulässige, ist im Fahrerhaus an gut sichtbarer Stelle ein Schild mit der eingestellten Geschwindigkeit v tief set anzubringen.
(6)Absatz 6,Die überprüfende Stelle hat das Verzeichnis gemäß § 11 Abs. 5 mit der Angabe der eingestellten Geschwindigkeit v tief set zu ergänzen.Die überprüfende Stelle hat das Verzeichnis gemäß Paragraph 11, Absatz 5, mit der Angabe der eingestellten Geschwindigkeit v tief set zu ergänzen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12158737
Alte Dokumentnummer
N9199811593U