Rechtstracker.at

§ 13 PBStV

Fassungen
02.03.2004 bis 30.06.2022 — BGBl. II Nr. 101/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.07.2022 § → § BGBl. II Nr. 258/2022
§ 1302.03.200430.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 101/2004
§ 1325.04.200101.03.2004 § → § BGBl. II Nr. 165/2001
§ 1313.03.199824.04.2001 BGBl. II Nr. 78/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

02.03.2004BGBl. II Nr. 101/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022danach: BGBl. II Nr. 258/2022

Abkürzung

PBStV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Jede Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers im Sinne des Paragraph 24 a, Absatz 4, KFG 1967 hat sich darauf zu erstrecken, ob Einbau, Zustand, Meßgenauigkeit und Arbeitsweise des Geschwindigkeitsbegrenzers die richtige Wirkung ergeben.
  2. Absatz 2,Die Prüfung ist nach Vorgaben und unter Zuhilfenahme der Prüfgeräte des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers, Kontrollgeräteherstellers oder des Fahrzeugherstellers durchzuführen.
  3. Absatz 3,Nach jeder Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers ist ein Prüfnachweis auszustellen. Die Inhalte des Prüfnachweises müssen dem Muster der Anlage 7 entsprechen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten.
  4. Absatz 4,Die Bescheinigung über die Überprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers hat durch das am Fahrtschreiber/Kontrollgerät oder in dessen Nähe angebrachte, leicht zugängliche Einbauschild zu erfolgen. Dieses Einbauschild ist um die Angabe der eingestellten Geschwindigkeit vset zu ergänzen.
  5. Absatz 5,Bei Geschwindigkeitsbegrenzern, deren eingestellte Geschwindigkeit vset niedriger ist als die nach Paragraph 24 a, KFG 1967 zulässige, ist im Fahrerhaus an gut sichtbarer Stelle ein Schild mit der eingestellten Geschwindigkeit vset anzubringen.
  6. Absatz 6,Die überprüfende Stelle hat das Verzeichnis gemäß Paragraph 11, Absatz 5, mit der Angabe der eingestellten Geschwindigkeit vset zu ergänzen.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022

Gesetzesnummer

10012794

Dokumentnummer

NOR40050683