Rechtstracker.at

§ 13 PBStV

Fassungen
25.04.2001 bis 01.03.2004 — BGBl. II Nr. 165/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.07.2022 § → § BGBl. II Nr. 258/2022
§ 1302.03.200430.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 101/2004
§ 1325.04.200101.03.2004 § → § BGBl. II Nr. 165/2001
§ 1313.03.199824.04.2001 BGBl. II Nr. 78/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

25.04.2001BGBl. II Nr. 165/2001

Außerkrafttretensdatum

01.03.2004danach: BGBl. II Nr. 101/2004

Abkürzung

PBStV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Jede Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers im Sinne des Paragraph 24 a, Absatz 4, KFG 1967 hat sich darauf zu erstrecken, ob Einbau, Zustand, Meßgenauigkeit und Arbeitsweise des Geschwindigkeitsbegrenzers die richtige Wirkung ergeben.
  2. Absatz 2,Die Prüfung ist nach Vorgaben und unter Zuhilfenahme der Prüfgeräte des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers oder des Fahrzeugherstellers durchzuführen.
  3. Absatz 3,Nach jeder Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers ist ein Prüfnachweis gemäß Anlage 7 Anmerkung, Anlage 7 nicht darstellbar) auszustellen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind festzuhalten.
  4. Absatz 4,Die Bescheinigung über die Überprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers hat durch das am Fahrtschreiber/Kontrollgerät oder in dessen Nähe angebrachte, leicht zugängliche Einbauschild zu erfolgen. Dieses Einbauschild ist um die Angabe der eingestellten Geschwindigkeit v tief set zu ergänzen.
  5. Absatz 5,Bei Geschwindigkeitsbegrenzern, deren eingestellte Geschwindigkeit v tief set niedriger ist als die nach Paragraph 24 a, KFG 1967 zulässige, ist im Fahrerhaus an gut sichtbarer Stelle ein Schild mit der eingestellten Geschwindigkeit v tief set anzubringen.
  6. Absatz 6,Die überprüfende Stelle hat das Verzeichnis gemäß Paragraph 11, Absatz 5, mit der Angabe der eingestellten Geschwindigkeit v tief set zu ergänzen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012794

Dokumentnummer

NOR40017970