Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 18/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
Poststempel
§ 20. (1) Stempel, deren Abdrucke als Zeichen für die Entrichtung von Entgelten für Postdienstleistungen oder die Entwertung von Postmarken dienen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der PTA hergestellt oder verwendet werden.Paragraph 20, (1) Stempel, deren Abdrucke als Zeichen für die Entrichtung von Entgelten für Postdienstleistungen oder die Entwertung von Postmarken dienen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der PTA hergestellt oder verwendet werden.
(2)Absatz 2,Abdrucke von Poststempeln, auch von solchen, die nicht mehr verwendet werden, dürfen nur derart abgebildet werden, daß eine Verwechslung der Abbildung mit dem Original ausgeschlossen ist.
Dokumentnummer
NOR12158966
Alte Dokumentnummer
N9199850822L