Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 18/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
Poststempel
§ 20. (1) Stempel, deren Abdrucke als Zeichen für die Entrichtung von Entgelten für Postdienstleistungen oder die Entwertung von Postmarken dienen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Österreichischen Post hergestellt oder verwendet werden.Paragraph 20, (1) Stempel, deren Abdrucke als Zeichen für die Entrichtung von Entgelten für Postdienstleistungen oder die Entwertung von Postmarken dienen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Österreichischen Post hergestellt oder verwendet werden.
(2)Absatz 2,Abdrucke von Poststempeln, auch von solchen, die nicht mehr verwendet werden, dürfen nur derart abgebildet werden, daß eine Verwechslung der Abbildung mit dem Original ausgeschlossen ist.
Anmerkung
Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 72/2003 wurde in der grammatikalisch
richtigen Form eingearbeitet.
Dokumentnummer
NOR40044194