Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 18/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
Poststempel
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Stempel, deren Abdrucke als Zeichen für die Entrichtung von Entgelten für Postdienste oder die Entwertung von Postmarken dienen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Österreichischen Post hergestellt oder verwendet werden.
(2)Absatz 2,Abdrucke von Poststempeln, auch von solchen, die nicht mehr verwendet werden, dürfen nur derart abgebildet werden, daß eine Verwechslung der Abbildung mit dem Original ausgeschlossen ist.
Anmerkung
Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 72/2003 wurde in der grammatikalisch
richtigen Form eingearbeitet.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010
Dokumentnummer
NOR40072965