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§ 9 GGBG

Fassungen
01.09.1998 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 145/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute13.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 47/2018
§ 925.05.200212.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 86/2002
§ 901.01.200224.05.2002 § → § BGBl. I Nr. 32/2002
§ 901.09.199831.12.2001 BGBl. I Nr. 145/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1998BGBl. I Nr. 145/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 32/2002

Abkürzung

GGBG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Ausnahmebewilligung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen, können Beförderungen gefährlicher Güter, die im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht zulässig sind, bewilligt werden:
    1. Ziffer eins
      zum Zweck der Erprobung oder
    2. Ziffer 2
      wegen besonderer Gegebenheiten, unter denen die Beförderung(en) durchgeführt werden soll(en).
    Die Bewilligung ist zeitlich zu befristen, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit erfordern.
  2. Absatz 2,Über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für nur Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, unterliegende Beförderungen hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Befindet sich keine dieser Örtlichkeiten in Österreich, so hat der Landeshauptmann des ersten von der Beförderung berührten österreichischen Bundeslandes zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Über andere als in Absatz 2, angeführte Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:

  1. für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 2

     a) für Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich

        von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern ........ 1 200 S,

     b) für Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich

        von mehr als zwei Landeshauptmännern .............. 2 400 S;

  2. für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung

     gemäß Abs. 3 ......................................... 2 400 S.

Schlagworte

Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2011

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR12159125

Alte Dokumentnummer

N9199853477L