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§ 9 GGBG

Fassungen
25.05.2002 bis 12.07.2018 — BGBl. I Nr. 86/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute13.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 47/2018
§ 925.05.200212.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 86/2002
§ 901.01.200224.05.2002 § → § BGBl. I Nr. 32/2002
§ 901.09.199831.12.2001 BGBl. I Nr. 145/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

25.05.2002BGBl. I Nr. 86/2002

Außerkrafttretensdatum

12.07.2018danach: BGBl. I Nr. 47/2018

Abkürzung

GGBG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Ausnahmebewilligung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen, können Beförderungen gefährlicher Güter, die im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht zulässig sind, bewilligt werden:
    1. Ziffer eins
      zum Zweck der Erprobung oder
    2. Ziffer 2
      wegen besonderer Gegebenheiten, unter denen die Beförderung(en) durchgeführt werden soll(en).
    Die Bewilligung ist zeitlich zu befristen, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit erfordern.
  2. Absatz 2,Über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für nur Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, unterliegende Beförderungen hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Befindet sich keine dieser Örtlichkeiten in Österreich, so hat der Landeshauptmann des ersten von der Beförderung berührten österreichischen Bundeslandes zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Über andere als in Absatz 2, angeführte Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Absatz 2
      1. Litera a
        für Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern
        87 Euro,
      2. Litera b
        für Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern
        174 Euro;
    2. Ziffer 2
      für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Absatz 3,
      174 Euro.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG, BGBl. I Nr. 86/2002

Schlagworte

Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40030697