Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Ausnahmebewilligung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen, können Beförderungen gefährlicher Güter, die im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht zulässig sind, bewilligt werden:
zum Zweck der Erprobung oder
wegen besonderer Gegebenheiten, unter denen die Beförderung(en) durchgeführt werden soll(en).
Die Bewilligung ist zeitlich zu befristen, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit erfordern.
(2)Absatz 2,Über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für nur § 1 Abs. 1 Z 1 unterliegende Beförderungen hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Befindet sich keine dieser Örtlichkeiten in Österreich, so hat der Landeshauptmann des ersten von der Beförderung berührten österreichischen Bundeslandes zu entscheiden.Über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für nur Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, unterliegende Beförderungen hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Befindet sich keine dieser Örtlichkeiten in Österreich, so hat der Landeshauptmann des ersten von der Beförderung berührten österreichischen Bundeslandes zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Über andere als in Abs. 2 angeführte Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu entscheiden.Über andere als in Absatz 2, angeführte Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu entscheiden.
(4)Absatz 4,Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
1. für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 2
a) für Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich
von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern ........ 87 Euro,
b) für Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich
von mehr als zwei Landeshauptmännern .............. 174 Euro;
2. für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
gemäß Abs. 3 ......................................... 174 Euro.
Schlagworte
Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2011
Dokumentnummer
NOR40026702