Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1976Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
ARTIKEL IVARTIKEL römisch vier
(Anm.: aus BGBl. Nr. 143/1976, zu BGBl. Nr. 148/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1976,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)
(Anm.: Z 1 Änderung des BG BGBl. Nr. 172/1971)Anmerkung, Ziffer eins, Änderung des BG Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1971,) Die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, unter Zugrundelegung der Wertverhältnisse zum 1. Jänner 1970 festgestellten und ab 1. Jänner 1976 geltenden Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie von Betriebsgrundstücken im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sind ab 1. Jänner 1976 um 10. v. H. zu erhöhen, wobei die Bestimmungen des § 25 des Bewertungsgesetzes 1955 anzuwenden sind. Von den erhöhten Einheitswerten abgeleitete Grundsteuermeßbeträge werden erst für Zeitpunkte wirksam, die nach dem 31. Dezember 1976 liegen. Für Zwecke der Erhebung der bundesrechtlich geregelten Abgaben sowie für Zwecke der Sozialversicherung sind die vorzunehmenden Erhöhungen erstmalig auf Zeitpunkte oder Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 liegen.Die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, unter Zugrundelegung der Wertverhältnisse zum 1. Jänner 1970 festgestellten und ab 1. Jänner 1976 geltenden Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie von Betriebsgrundstücken im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, des Bewertungsgesetzes 1955 sind ab 1. Jänner 1976 um 10. v. H. zu erhöhen, wobei die Bestimmungen des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes 1955 anzuwenden sind. Von den erhöhten Einheitswerten abgeleitete Grundsteuermeßbeträge werden erst für Zeitpunkte wirksam, die nach dem 31. Dezember 1976 liegen. Für Zwecke der Erhebung der bundesrechtlich geregelten Abgaben sowie für Zwecke der Sozialversicherung sind die vorzunehmenden Erhöhungen erstmalig auf Zeitpunkte oder Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 liegen.
Von den gemäß Z 2 geänderten Einheitswertbescheiden abgeleitete Bescheide sind unter sinngemäßer Anwendung des § 295 der Bundesabgabenordnung durch neue Bescheide zu ersetzen. Die für Feststellungen im Sinne des § 186 der Bundesabgabenordnung geltenden Vorschriften der Bundesabgabenordnung sind mit Ausnahme des § 186 Abs. 3 erster Satz für die gemäß Z 2 erster Satz ergehenden Bescheide sinngemäß anzuwenden; bei sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kann jedoch die Verteilung des erhöhten Einheitswertes auch durch Verweisung auf den Verteilungsschlüssel im maßgeblichen Einheitswertbescheid erfolgen.Von den gemäß Ziffer 2, geänderten Einheitswertbescheiden abgeleitete Bescheide sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 295, der Bundesabgabenordnung durch neue Bescheide zu ersetzen. Die für Feststellungen im Sinne des Paragraph 186, der Bundesabgabenordnung geltenden Vorschriften der Bundesabgabenordnung sind mit Ausnahme des Paragraph 186, Absatz 3, erster Satz für die gemäß Ziffer 2, erster Satz ergehenden Bescheide sinngemäß anzuwenden; bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 186, Absatz 3, zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kann jedoch die Verteilung des erhöhten Einheitswertes auch durch Verweisung auf den Verteilungsschlüssel im maßgeblichen Einheitswertbescheid erfolgen.
(Anm.: Z 4 Änderung des BG BGBl. Nr. 447/1972)Anmerkung, Ziffer 4, Änderung des BG Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1972,) Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Dokumentnummer
NOR12160436
Alte Dokumentnummer
N3195513784P