Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1966Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu § 10, BGBl. Nr. 170/1963)
(Anm.: Gegenstandslos.)Anmerkung, Gegenstandslos.)
Die einfache oder erhöhte Dienstalterszulage gebührt mit Inkrafttreten dieser Kundmachung unter der Annahme, daß ihre Bestimmungen bereits vor dem 1. Jänner 1967 gegolten haben; das gleiche gilt für die Anrechnung für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses.
Ist ein Beamter in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1966 und dem 31. Dezember 1966 in den Ruhestand versetzt worden oder gestorben, wird der Ruhe(Versorgungs)genuß abweichend von den Bestimmungen der Ziffer 1 unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Artikels I und der Ziffer 2 berechnet.Ist ein Beamter in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1966 und dem 31. Dezember 1966 in den Ruhestand versetzt worden oder gestorben, wird der Ruhe(Versorgungs)genuß abweichend von den Bestimmungen der Ziffer 1 unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Artikels römisch eins und der Ziffer 2 berechnet.
Die Bestimmungen dieser Kundmachung finden keine Anwendung auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 1966 aus dem Dienststand ausgeschieden sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12161145
Alte Dokumentnummer
N6196320892S