Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 292/1988Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: zu §§ 31 und 32, BGBl. Nr. 170/1963)Anmerkung, zu Paragraphen 31 und 32, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963,)
Hat ein Beamter eine Abfertigung gemäß § 31 Abs. 2 in der vor dem 1. Juni 1988 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist § 32 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Beamte die Abfertigung insoweit zurückzuerstatten hat, als diese den Überweisungsbetrag übersteigt.Hat ein Beamter eine Abfertigung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, in der vor dem 1. Juni 1988 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist Paragraph 32, Absatz 5, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Beamte die Abfertigung insoweit zurückzuerstatten hat, als diese den Überweisungsbetrag übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12161501
Alte Dokumentnummer
N6198815646J