Das RIS führt für diesen Tag 5 Dokumente zu Art. 2 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1966Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu § 10, BGBl. Nr. 170/1963)
(Anm.: Gegenstandslos.)Anmerkung, Gegenstandslos.)
Die einfache oder erhöhte Dienstalterszulage gebührt mit Inkrafttreten dieser Kundmachung unter der Annahme, daß ihre Bestimmungen bereits vor dem 1. Jänner 1967 gegolten haben; das gleiche gilt für die Anrechnung für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses.
Ist ein Beamter in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1966 und dem 31. Dezember 1966 in den Ruhestand versetzt worden oder gestorben, wird der Ruhe(Versorgungs)genuß abweichend von den Bestimmungen der Ziffer 1 unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Artikels I und der Ziffer 2 berechnet.Ist ein Beamter in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1966 und dem 31. Dezember 1966 in den Ruhestand versetzt worden oder gestorben, wird der Ruhe(Versorgungs)genuß abweichend von den Bestimmungen der Ziffer 1 unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Artikels römisch eins und der Ziffer 2 berechnet.
Die Bestimmungen dieser Kundmachung finden keine Anwendung auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 1966 aus dem Dienststand ausgeschieden sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12161145
Alte Dokumentnummer
N6196320892S
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1969Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu § 3, BGBl. Nr. 170/1963)Anmerkung, Zu Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963,)
(1)Absatz eins,Für Beamte des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen wurden, sind bei Anwendung der Bestimmungen des § 3 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 zusätzlich zu den im § 3 Abs. 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 angeführten Zeiten folgende, nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten gemäß § 3 Abs. 1 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 zur Gänze für die Stichtagsermittlung zu berücksichtigen:Für Beamte des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen wurden, sind bei Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 3, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 zusätzlich zu den im Paragraph 3, Absatz 2, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 angeführten Zeiten folgende, nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 zur Gänze für die Stichtagsermittlung zu berücksichtigen:
die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, oder des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, Anspruch auf eine Beschädigtenrente oder Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. oder auf Grund des Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, Deutsches RGBl. I S. 1077, Anspruch auf Rente für Arbeitsverwendungsunfähige gehabt hat;die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, oder des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, Anspruch auf eine Beschädigtenrente oder Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. oder auf Grund des Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, Deutsches RGBl. I S. 1077, Anspruch auf Rente für Arbeitsverwendungsunfähige gehabt hat; die Zeit, die dem Beamten (auch in einem früheren Dienstverhältnis) nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet worden ist;die Zeit, die dem Beamten (auch in einem früheren Dienstverhältnis) nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet worden ist; die Zeit, während der der Beamte zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 102/1936, herangezogen war;die Zeit, während der der Beamte zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1936,, herangezogen war; die Zeit, während der der Beamte
nach dem 13. März 1938 durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder
vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes angeführten Gründenvom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus den im Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes angeführten Gründen
am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war, sofern nicht die Voraussetzungen der Z 5 zutreffen; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab 1. September 1939.am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war, sofern nicht die Voraussetzungen der Ziffer 5, zutreffen; als Behinderung nach Litera a, gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab 1. September 1939.
die Zeit, um die der Beamte das für die Aufnahme auf seinen Dienstposten vorgeschriebene Studium nur aus den in Z 4 lit. a und b genannnten Gründen später vollendet hat, als es nach den österreichischen Studienvorschriften frühestens möglich gewesen wäre;die Zeit, um die der Beamte das für die Aufnahme auf seinen Dienstposten vorgeschriebene Studium nur aus den in Ziffer 4, Litera a und b genannnten Gründen später vollendet hat, als es nach den österreichischen Studienvorschriften frühestens möglich gewesen wäre;
eine bei der KÖB oder ihren Rechtsvorgängern tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit in dem in § 3 Abs. 2 Z 1 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 beschriebenen Beschäftigungsausmaß.eine bei der KÖB oder ihren Rechtsvorgängern tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit in dem in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 beschriebenen Beschäftigungsausmaß.
(2)Absatz 2,Bei Anwendung des Abs. 1 Z 4 und 5 ist für Beamte, denen Behinderungszeiten gemäß § 1 Abs.4 und 5 der Vordienstzeitenkundmachung 1958, BGBl. Nr. 39, oder gemäß § 1 Abs. 4 der Vordienstzeitenkundmachung 1948, BGBl. Nr. 174, zur Gänze angerechnet wurden, der angerechnete Zeitraum als gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 vorangesetzt anzusehen.Bei Anwendung des Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ist für Beamte, denen Behinderungszeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 4 und 5 der Vordienstzeitenkundmachung 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 39, oder gemäß Paragraph eins, Absatz 4, der Vordienstzeitenkundmachung 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 174, zur Gänze angerechnet wurden, der angerechnete Zeitraum als gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5 vorangesetzt anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12161146
Alte Dokumentnummer
N6196320893S
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1971Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(Anm.: Zu den §§ 3, 7, 10, 12, 20, 21, 22, 23,Anmerkung, Zu den Paragraphen 3, 7, 10, 12, 20, 21, 22, 23,,
24, 24a, 25, 27a und den Anlagen 2 und 4, BGBl. Nr. 170/1963)24, 24a, 25, 27a und den Anlagen 2 und 4, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963,)
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des Art. I Z 5, 8, 10 bis 18, 25 und 26 finden auf Beamte Anwendung, die am 1. Jänner 1970 im Aktivstand waren oder ab diesem Zeitpunkt angestellt wurden und die sich im Zeitpunkt der Verlautbarung dieser Kundmachung noch im Aktiv- oder Ruhestand befinden; ist ein Beamter, der sich am 1. Jänner 1970 im Aktivstand befand, bereits verstorben, so sind die Versorgungsgenüsse unter Anwendung der Bestimmungen des 1. Satzes nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 zu bemessen.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 5, 8, 10 bis 18, 25 und 26 finden auf Beamte Anwendung, die am 1. Jänner 1970 im Aktivstand waren oder ab diesem Zeitpunkt angestellt wurden und die sich im Zeitpunkt der Verlautbarung dieser Kundmachung noch im Aktiv- oder Ruhestand befinden; ist ein Beamter, der sich am 1. Jänner 1970 im Aktivstand befand, bereits verstorben, so sind die Versorgungsgenüsse unter Anwendung der Bestimmungen des 1. Satzes nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 9 zu bemessen.
(2)Absatz 2,(Anm.: Gegenstandslos.)Anmerkung, Gegenstandslos.)
(3)Absatz 3,Den unter den Bestimmungen des Abs. 1 fallenden Beamten wird mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen der die nachstehende Überleitung bewirkende bisher innegehabte Dienstposten verliehen wurde, jedoch frühestens mit 1. Jänner 1970, ein Dienstposten der Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des Art. I Z 25 verliehen. Es entspricht hiebei der in der Überleitungsspalte der Anlage 2 (Art. I Z 25) bezeichnete bisher innegehabte Dienstposten dementsprechend neu bezeichneten Dienstposten der Anlage 2, Spalte 1, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der ab 1. Jänner 1970 geltenden Fassung.Den unter den Bestimmungen des Absatz eins, fallenden Beamten wird mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen der die nachstehende Überleitung bewirkende bisher innegehabte Dienstposten verliehen wurde, jedoch frühestens mit 1. Jänner 1970, ein Dienstposten der Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 25, verliehen. Es entspricht hiebei der in der Überleitungsspalte der Anlage 2 (Artikel römisch eins, Ziffer 25,) bezeichnete bisher innegehabte Dienstposten dementsprechend neu bezeichneten Dienstposten der Anlage 2, Spalte 1, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der ab 1. Jänner 1970 geltenden Fassung.
(4)Absatz 4,(Anm.: Gegenstandslos.)Anmerkung, Gegenstandslos.)
(5)Absatz 5,(Anm.: Gegenstandslos.)Anmerkung, Gegenstandslos.)
(6)Absatz 6,Die Verleihung eines in der Überleitungsspalte der Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 (Art. I Z 25) nicht genannten Dienstpostens ist nur durch besonderen Verleihungsakt auf Grund der zu erstellenden Stellenpläne unter Beachtung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 möglich.Die Verleihung eines in der Überleitungsspalte der Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 (Artikel römisch eins, Ziffer 25,) nicht genannten Dienstpostens ist nur durch besonderen Verleihungsakt auf Grund der zu erstellenden Stellenpläne unter Beachtung der Bestimmungen der Absatz eins und 2 möglich.
(7)Absatz 7,1. Die künftig anfallenden Zeitbeförderungen und Bezugszuerkennungen auf den nach Abs. 3, 4 oder 6 verliehenen Dienstposten werden abweichend von den in Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 nach den Vorbemerkungen und den Spalten 7 bis 9 festgesetzten Zeiten nach Maßgabe folgender Bestimmungen vollzogen, wenn dadurch Zeitbeförderungen oder Bezugszuerkennungen früher erreichbar werden:1. Die künftig anfallenden Zeitbeförderungen und Bezugszuerkennungen auf den nach Absatz 3, 4, oder 6 verliehenen Dienstposten werden abweichend von den in Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 nach den Vorbemerkungen und den Spalten 7 bis 9 festgesetzten Zeiten nach Maßgabe folgender Bestimmungen vollzogen, wenn dadurch Zeitbeförderungen oder Bezugszuerkennungen früher erreichbar werden:
Zeitbeförderungen bis Gehaltsgruppe Vb, wenn der Beamte die nach Spalten 7 oder 8 der Anlage 2 vorgesehenen Wartezeiten zur Hälfte zurückgelegt und das 51. Lebensjahr vollendet hat;Zeitbeförderungen bis Gehaltsgruppe römisch fünf b, wenn der Beamte die nach Spalten 7 oder 8 der Anlage 2 vorgesehenen Wartezeiten zur Hälfte zurückgelegt und das 51. Lebensjahr vollendet hat;
Zeitbeförderungen bis Gehaltsgruppe VIa, wenn der Beamte die nach Spalten 7 oder 8 der Anlage 2 vorgesehenen Wartezeiten zur Hälfte zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat;Zeitbeförderungen bis Gehaltsgruppe römisch sechs a, wenn der Beamte die nach Spalten 7 oder 8 der Anlage 2 vorgesehenen Wartezeiten zur Hälfte zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat;
Bezugserkennungen bis Gehaltsgruppe Vb sowie bei Dienstposten des Lokomotivfahrdienstes, wenn der Beamte die Hälfte der in Spalte 9 lit. b der Anlage 2 genannten Zeit zurückgelegt und das 51. Lebensjahr vollendet hat;Bezugserkennungen bis Gehaltsgruppe römisch fünf b sowie bei Dienstposten des Lokomotivfahrdienstes, wenn der Beamte die Hälfte der in Spalte 9 Litera b, der Anlage 2 genannten Zeit zurückgelegt und das 51. Lebensjahr vollendet hat;
Bezugserkennungen bis Gehaltsgruppe VIa bis Gehaltsgruppe VIII, wenn der Beamte die Hälfte der in Spalte 9 lit. b der Anlage 2 genannten Zeit zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat;Bezugserkennungen bis Gehaltsgruppe römisch sechs a bis Gehaltsgruppe römisch acht, wenn der Beamte die Hälfte der in Spalte 9 Litera b, der Anlage 2 genannten Zeit zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat;
Bezugserkennungen ab Gehaltsgruppe IXa, wenn der Beamte die Hälfte der in Spalte 9 lit. b der Anlage 2 genannten Zeit zurückgelegt und das 59. Lebensjahr vollendet hat.Bezugserkennungen ab Gehaltsgruppe römisch neun a, wenn der Beamte die Hälfte der in Spalte 9 Litera b, der Anlage 2 genannten Zeit zurückgelegt und das 59. Lebensjahr vollendet hat.
Diese Begünstigungen bleiben bei Versetzungen ohne
besoldungsrechtliche Auswirkungen und bei den in § 24 Abs. 1 genannten Dienstbestimmungen gewahrt.besoldungsrechtliche Auswirkungen und bei den in Paragraph 24, Absatz eins, genannten Dienstbestimmungen gewahrt.
(8)Absatz 8,Würde eine Zeitbeförderung oder eine Bezugszuerkennung nur unter Anwendung des Abs. 7 bereits eineinhalb Jahre nach Versetzung in den Ruhestand oder nach Tod des Beamten eintreten, sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 zweiter Satz der Bundesbahn-Pensionsordnung, BGBl. Nr. 313/1966, nicht anwendbar.Würde eine Zeitbeförderung oder eine Bezugszuerkennung nur unter Anwendung des Absatz 7, bereits eineinhalb Jahre nach Versetzung in den Ruhestand oder nach Tod des Beamten eintreten, sind die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz der Bundesbahn-Pensionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966,, nicht anwendbar. (9)Absatz 9,Würde bei Weiteranwendung der Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der bis zum 31. Dezember 1969 geltenden Fassung für Beamte, die sich am 1. Jänner 1970 im Aktivstand befunden haben und denen gemäß Abs. 3, 4 oder 6 ein Dienstposten verliehen wurde, eine Bezugszuerkennung nach dem bisher innegehabten Dienstposten früher eintreten als eine nach Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der ab 1. Jänner 1970 geltenden Fassung vorgesehene Zeitbeförderung oder Bezugszuerkennung, ist die Bezugszuerkennung jedenfalls vorzunehmen.Würde bei Weiteranwendung der Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der bis zum 31. Dezember 1969 geltenden Fassung für Beamte, die sich am 1. Jänner 1970 im Aktivstand befunden haben und denen gemäß Absatz 3, 4, oder 6 ein Dienstposten verliehen wurde, eine Bezugszuerkennung nach dem bisher innegehabten Dienstposten früher eintreten als eine nach Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der ab 1. Jänner 1970 geltenden Fassung vorgesehene Zeitbeförderung oder Bezugszuerkennung, ist die Bezugszuerkennung jedenfalls vorzunehmen.
(10)Absatz 10,Bei Beamten, die im Zeitpunkt der Verlautbarung dieser Kundmachung im Verschubdienst verwendet werden, kann die in Spalte 7 lit. b bei Ord. Nr. 406 der Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 geforderte Zeit durch eine 15jährige Verwendung im Verschubdienst ersetzt werden.Bei Beamten, die im Zeitpunkt der Verlautbarung dieser Kundmachung im Verschubdienst verwendet werden, kann die in Spalte 7 Litera b, bei Ord. Nr. 406 der Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 geforderte Zeit durch eine 15jährige Verwendung im Verschubdienst ersetzt werden.
(11)Absatz 11,Eine Verwendungszulage nach § 12 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des Art. I Z 9 gebührt abweichend von den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 auch Beamten, die vor Verlautbarung dieser Kundmachung mit einem Dienstposten betraut waren, weiter, jedoch in der Höhe der vollen Bezugsdifferenz auf jene Gehaltsgruppe (Untergruppe), in der der im Wege der Betrauung verliehene Dienstposten gereiht war.Eine Verwendungszulage nach Paragraph 12, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 9, gebührt abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, auch Beamten, die vor Verlautbarung dieser Kundmachung mit einem Dienstposten betraut waren, weiter, jedoch in der Höhe der vollen Bezugsdifferenz auf jene Gehaltsgruppe (Untergruppe), in der der im Wege der Betrauung verliehene Dienstposten gereiht war.
(12)Absatz 12,Soweit die Art. II und III der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 169/1969, auf § 3 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 verweisen, ist darunter § 3 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des Art. I der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 und des Art. I Z 1 bis 3 dieser Kundmachung zu verstehen.Soweit die Artikel römisch zwei und römisch drei der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1969,, auf Paragraph 3, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 verweisen, ist darunter Paragraph 3, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des Artikel römisch eins, der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 und des Artikel römisch eins, Ziffer eins bis 3 dieser Kundmachung zu verstehen. (13)Absatz 13,Die nach Art. III Abs. 3 der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 bis zum 31. Dezember 1970 eingebrachten Ansuchen gelten als zeitgerecht gestellt.Die nach Artikel römisch drei, Absatz 3, der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 bis zum 31. Dezember 1970 eingebrachten Ansuchen gelten als zeitgerecht gestellt.
(14)Absatz 14,Art. III Abs. 5 Z 1 der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 erhält folgende Fassung:Artikel römisch drei, Absatz 5, Ziffer eins, der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 erhält folgende Fassung:
“An Stelle der im § 3 Abs. 2 Z 7 und 8 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 genannten Zeit die gemäß § 2 Abs. 5 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der bis 28. Feber 1969 geltenden Fassung für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnete Zeit, wenn dies für den Beamten günstiger ist.”“An Stelle der im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 genannten Zeit die gemäß Paragraph 2, Absatz 5, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der bis 28. Feber 1969 geltenden Fassung für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnete Zeit, wenn dies für den Beamten günstiger ist.”
(15)Absatz 15,Bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag bereits festgesetzt wurde, ist der Vorrückungsstichtag von Dienstes wegen neu festzusetzen, wenn sich für sie aus Art. I Z 1 bis 3 und den Abs. 12 bis 14 im Zusammenhang mit Art. III Abs. 6 der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung ergibt; Art. III Abs. 7 und 8 der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 ist anzuwenden.Bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag bereits festgesetzt wurde, ist der Vorrückungsstichtag von Dienstes wegen neu festzusetzen, wenn sich für sie aus Artikel römisch eins, Ziffer eins bis 3 und den Absatz 12 bis 14 im Zusammenhang mit Artikel römisch drei, Absatz 6, der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung ergibt; Artikel römisch drei, Absatz 7 und 8 der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 ist anzuwenden.
(16)Absatz 16,1. Hat ein Beamter aus dem Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung oder für die Bemessung des Ruhegenusses den Österreichischen Bundesbahnen eine Abfertigung erstattet, die er seinerzeit aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, so ist ihm der Erstattungsbetrag auf Antrag zurückzugeben.
In den Fällen, in denen Zeiträume, die der seinerzeitigen Abfertigung zugrunde gelegt wurden, nach dem 27. April 1945 zur Berechnung einer nicht erstatteten Abfertigung herangezogen wurden, ist nur der Unterschied zwischen dem Betrag zurückzugeben, den der Beamte auf Grund der Auflösung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses als Abfertigung erhalten hat, und dem Betrag, den der Beamte aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten den Österreichischen Bundesbahnen tatsächlich erstattet hat.
Dem Beamten sind ferner auf Antrag jene Abfertigungsbeträge auszuzahlen, auf die er nach dem 27. April 1945 anläßlich der Beendigung eines Bundesdienstverhältnisses verzichtet hat, wenn er binnen drei Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses ein anderes Bundesdienstverhältnis eingegangen ist und die erstgenannte Bundesdienstzeit nicht der Bemessung einer später ausgezahlten Abfertigung zugrunde gelegt wurde.
(17)Absatz 17,1. Bei Beamten des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen wurden, sind für die Ermittlung einer Jubiläumsbelohnung gemäß § 27a Abs. 2 bis 5 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des Art. I Z 21 auch folgende Zeiten zu berücksichtigen:1. Bei Beamten des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen wurden, sind für die Ermittlung einer Jubiläumsbelohnung gemäß Paragraph 27 a, Absatz 2 bis 5 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 21, auch folgende Zeiten zu berücksichtigen:
die im Art. II der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 angeführten Zeiten;die im Artikel römisch zwei, der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 angeführten Zeiten;
die gemäß § 1 Abs. 6 der Vordienstzeitenkundmachung 1958, BGBl. Nr. 39, in der bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung angerechnete Behinderungszeit;die gemäß Paragraph eins, Absatz 6, der Vordienstzeitenkundmachung 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 39, in der bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung angerechnete Behinderungszeit;
die von Südtirolern und Kanaltalern im italienischen öffentlichen (§ 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1955) Dienst und die von Heimatvertriebenen im öffentlichen Dienst ihres Heimatstaates verbrachten Dienstzeiten, soweit sie im nunmehrigen Dienstverhältnis für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt (für die Vorrückung angerechnet) wurden.die von Südtirolern und Kanaltalern im italienischen öffentlichen (Paragraph 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1955,) Dienst und die von Heimatvertriebenen im öffentlichen Dienst ihres Heimatstaates verbrachten Dienstzeiten, soweit sie im nunmehrigen Dienstverhältnis für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt (für die Vorrückung angerechnet) wurden. Bei der Anwendung der Z 1 sind einer nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, angerechneten Zeit öffentliche Dienstzeiten zwischen dem 13. März 1938 und der Wiedereinstellung gleichzuhalten, wenn sie gemäß § 1 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Vordienstzeitenkundmachung 1948, BGBl. Nr. 174, oder gemäß § 1 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Vordienstzeitenkundmachung 1958 angerechnet wurden.Bei der Anwendung der Ziffer eins, sind einer nach Paragraph 11, des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, angerechneten Zeit öffentliche Dienstzeiten zwischen dem 13. März 1938 und der Wiedereinstellung gleichzuhalten, wenn sie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der Vordienstzeitenkundmachung 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 174, oder gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera h, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der Vordienstzeitenkundmachung 1958 angerechnet wurden. Hat der Beamte die Dienstzeit, die für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erforderlich ist, schon vor dem 1. Feber 1956 zurückgelegt, so kann ihm die Jubiläumsbelohnung beim Ausscheiden aus dem Dienststand gewährt werden. In diesem Fall ist der Jubiläumsbelohnung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen. Die Bestimmung des § 27a Abs. 5 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 gilt sinngemäß.Hat der Beamte die Dienstzeit, die für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erforderlich ist, schon vor dem 1. Feber 1956 zurückgelegt, so kann ihm die Jubiläumsbelohnung beim Ausscheiden aus dem Dienststand gewährt werden. In diesem Fall ist der Jubiläumsbelohnung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen. Die Bestimmung des Paragraph 27 a, Absatz 5, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 gilt sinngemäß.
Die für die Jubiläumsbelohnung maßgebende Dienstzeit von
Beamten, bei denen für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 und des Art. II der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 nicht angewendet wurden, ist unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zu ermitteln.Beamten, bei denen für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 und des Artikel römisch zwei, der 8. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 nicht angewendet wurden, ist unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zu ermitteln.
Beamten, die zufolge der Anwendung des § 27a der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 und der Z 1 bis 4 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung vor der Verlautbarung dieser Kundmachung erfüllt hätten, kann, soweit nicht Z 3 anzuwenden ist, die Jubiläumsbelohnung unter Zugrundelegung des Monatsbezuges gewährt werden, der dem Beamten für den Monat der Verlautbarung dieser Kundmachung zusteht.Beamten, die zufolge der Anwendung des Paragraph 27 a, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 und der Ziffer eins bis 4 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung vor der Verlautbarung dieser Kundmachung erfüllt hätten, kann, soweit nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, die Jubiläumsbelohnung unter Zugrundelegung des Monatsbezuges gewährt werden, der dem Beamten für den Monat der Verlautbarung dieser Kundmachung zusteht.
(18)Absatz 18,Bei Anwendung der Bestimmungen der Abs.1 und 2 sind für die Berechnung des Fristenlaufes für den Anfall oder die Anrechnung der Dienstalterszulage für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses die Bestimmungen des Art. II Z 2 der 5. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 314/1966, sinngemäß anzuwenden.Bei Anwendung der Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind für die Berechnung des Fristenlaufes für den Anfall oder die Anrechnung der Dienstalterszulage für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Ziffer 2, der 5. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1966,, sinngemäß anzuwenden. (19)Absatz 19,(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12161148
Alte Dokumentnummer
N6196320895S
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 297/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 292/1988Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu den §§ 12 und 27, BGBl. Nr. 170/1963)Anmerkung, Zu den Paragraphen 12 und 27, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963,)
(1)Absatz eins,(Anm.: Gegenstandslos.)Anmerkung, Gegenstandslos.)
(2)Absatz 2,(Anm.: Gegenstandslos.)Anmerkung, Gegenstandslos.)
(3)Absatz 3,Die nach § 27 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der vor Inkrafttreten des Art. I geltenden Fassung bisher gewährten Personalzulagen gelten ab dem Inkrafttreten des Art. I Z 2 für Beamte der Gehaltsgruppenzugehörigkeit X und Beamte mit Sondergehältern nach § 7 Abs. 4 als Verwendungszulagen im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 2 der BO 1963 in der Fassung des Art. I Z 2 und für Beamte der Gehaltsgruppenzugehörigkeit IXa und IXb als nicht ruhegenußfähige Dienstzulagen nach § 11 BO 1963.Die nach Paragraph 27, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der vor Inkrafttreten des Artikel römisch eins, geltenden Fassung bisher gewährten Personalzulagen gelten ab dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 2, für Beamte der Gehaltsgruppenzugehörigkeit römisch zehn und Beamte mit Sondergehältern nach Paragraph 7, Absatz 4, als Verwendungszulagen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, der BO 1963 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 2 und für Beamte der Gehaltsgruppenzugehörigkeit römisch neun a und römisch neun b als nicht ruhegenußfähige Dienstzulagen nach Paragraph 11, BO 1963.
(4)Absatz 4,(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12161149
Alte Dokumentnummer
N6196320896S
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 642/1977Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu § 3, BGBl. Nr. 170/1963)Anmerkung, Zu Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963,)
Für alle Beamten, die sich am 1. Jänner 1978 im Dienststand befinden und auf die die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 Z 8 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des Artikels I Z 2 zur Anwendung gelangen, ist die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu überprüfen. Sollte sich aufgrund der Bestimmungen des Artikels I Z 2 eine günstigere Einstufung ergeben, so ist der Vorrückungsstichtag neu festzusetzen. Eine finanzielle Auswirkung dieser Maßnahme kann erst ab 1. Jänner 1978 eintreten.Für alle Beamten, die sich am 1. Jänner 1978 im Dienststand befinden und auf die die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 8, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des Artikels römisch eins Ziffer 2, zur Anwendung gelangen, ist die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu überprüfen. Sollte sich aufgrund der Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 2, eine günstigere Einstufung ergeben, so ist der Vorrückungsstichtag neu festzusetzen. Eine finanzielle Auswirkung dieser Maßnahme kann erst ab 1. Jänner 1978 eintreten.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12161151
Alte Dokumentnummer
N6196320900S