Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 548/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
(Anm.: Zu § 28 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)Anmerkung, Zu Paragraph 28, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
(1)Absatz eins,Art. IV Abs. 7 der 37. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 306/1981, kann auch auf Beamte angewendet werden, die am 1. Juli 1981 zwar nur die Voraussetzungen der Z 1 und 2 dieser Bestimmung erfüllt haben, aber auf Grund der Aufgaben ihres Arbeitsplatzes nach der bis zu diesem Tag gehandhabten Beförderungspraxis bei der Ernennung in die Dienstklasse IV wie Beamte behandelt worden wären, bei denen alle Voraussetzungen des Art. IV Abs. 7 der 37. Gehaltsgesetz-Novelle vorlagen.Artikel römisch vier, Absatz 7, der 37. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981,, kann auch auf Beamte angewendet werden, die am 1. Juli 1981 zwar nur die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 dieser Bestimmung erfüllt haben, aber auf Grund der Aufgaben ihres Arbeitsplatzes nach der bis zu diesem Tag gehandhabten Beförderungspraxis bei der Ernennung in die Dienstklasse römisch vier wie Beamte behandelt worden wären, bei denen alle Voraussetzungen des Artikel römisch vier, Absatz 7, der 37. Gehaltsgesetz-Novelle vorlagen. (2)Absatz 2,Bei den unter Abs. 1 fallenden Beamten kann auch die sich aus der Maßnahme nach Art. IV Abs. 7 der 37. Gehaltsgesetz-Novelle ergebende Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung in der Dienstklasse IV vorgenommen werden.Bei den unter Absatz eins, fallenden Beamten kann auch die sich aus der Maßnahme nach Artikel römisch vier, Absatz 7, der 37. Gehaltsgesetz-Novelle ergebende Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung in der Dienstklasse römisch vier vorgenommen werden.
Schlagworte
Härteausgleich
Dokumentnummer
NOR12161385
Alte Dokumentnummer
N61984177220