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§ 17 UniStEVO 1997

Fassungen
01.02.1999 bis 12.09.2000 — BGBl. II Nr. 40/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.09.200215.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004
§ 1721.09.200131.08.2002 § → § BGBl. II Nr. 345/2001
§ 1713.09.200020.09.2001 § → § BGBl. II Nr. 294/2000
§ 1701.02.199912.09.2000 BGBl. II Nr. 40/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. II Nr. 40/1999

Außerkrafttretensdatum

12.09.2000danach: BGBl. II Nr. 294/2000

Abkürzung

UniStEVO 1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 17, (1) Zeugnisformulare für Studien an Universitäten und für Lehramtsstudien an Hochschulen künstlerischer Richtung nach Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des AHStG sowie Zeugnisse für Studien an Hochschulen künstlerischer Richtung, ausgenommen Lehramtsstudien und die Studienrichtung Architektur an den Universitäten der Künste, nach Vorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des KHStG werden durch diese Verordnung nicht berührt. Sie dürfen im Rahmen von Paragraph 80, Absatz 3 und Paragraph 80 a, Absatz 3, UniStG weiterhin verwendet werden.

  1. Absatz 2,Studienpläne für Studien, die gemäß Paragraph 80, Absatz 2 bis 5 oder Paragraph 80 a, Absatz 2 bis 5 UniStG betrieben werden, sind auf den Studienblättern abweichend von Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 9, Litera b, Ziffer eins, mit dem ersten Semester ihrer Wirksamkeit zu bezeichnen.
  2. Absatz 3,An den Universitäten der Künste dürfen im Studienjahr 1998/99 die Formulare gemäß Anlage 1 zur Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung - KHStEVO, Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1989,, mit folgenden Ausnahmen verwendet werden:

F 1/6a              Studienbuch 1. Blatt

F 3a                Inskriptionsblatt

F 6                 Antrag auf Bewilligung eines studium irregulare

F 15                Abschlußbescheinigung (Absolutorium)

F 16/2              Abgangsbescheinigung für außerordentliche

                    Hörerinnen/Hörer oder Gasthörerinnen/Gasthörer

  1. Absatz 4,Die bisher verwendeten Druckprogramme für Semesteretiketten, Studienbuchblätter und Inskriptionsbestätigungen dürfen an den Universitäten der Künste im Studienjahr 1998/99 weiter verwendet werden.
  2. Absatz 5,Studierenden, die im Sommersemester 1997 eine andere Universität oder Hochschule als Stammhochschule hatten, ist bei aufrechter Zulassung an einer Universität der Künste längstens zu Beginn des Sommersemesters 1999 ein Ausweis für Studierende (Formular 2/1 oder 2/2) auszustellen. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise für Studierende gemäß Formular 2 der Anlage 1 zur KHStEVO dürfen noch bis Ende des Studienjahres 2004/05 verwendet werden, doch hat die Universität der Künste längstens zu Beginn des Sommersemesters 1999 auf diesen Ausweisen ihre Bezeichnung gemäß Paragraph 6, KUOG anzubringen.
  3. Absatz 6,Paragraph 2, Absatz 5, letzter Satz ist auch auf Doktoratsstudien der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften gemäß GN-StG anzuwenden.
  4. Absatz 7,Paragraph 12, Absatz 2, vierter und fünfter Satz ist auch auf allfällige Zulassungen und Fortsetzungsmeldungen im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist anzuwenden, die in der abschließenden Übermittlung nicht enthalten waren.

Anmerkung

Formulare nicht darstellbar

Gesetzesnummer

10010049

Dokumentnummer

NOR12161684

Alte Dokumentnummer

N7199916260A