(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 5 und 6, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 4 und § 10 Abs. 8 sind auch auf die gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 und die gemäß § 80a Abs. 2 bis 5 UniStG betriebenen Studien anzuwenden. § 10 Abs. 8 ist auf jene Diplomstudien nicht anzuwenden, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. a Z 1 und 3 in Verbindung mit § 3 GN-StG kombinationspflichtig sind. Auf den Studienblättern sind die Studienpläne derartiger Studien abweichend von § 8 Abs. 2 Z 9 lit. e mit dem ersten Semester ihrer Wirksamkeit zu bezeichnen.Paragraph 2, Absatz 5 und 6, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 8, sind auch auf die gemäß Paragraph 80, Absatz 2 bis 5 und die gemäß Paragraph 80 a, Absatz 2 bis 5 UniStG betriebenen Studien anzuwenden. Paragraph 10, Absatz 8, ist auf jene Diplomstudien nicht anzuwenden, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 3, GN-StG kombinationspflichtig sind. Auf den Studienblättern sind die Studienpläne derartiger Studien abweichend von Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 9, Litera e, mit dem ersten Semester ihrer Wirksamkeit zu bezeichnen.