Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Zeugnisformulare für abschließende Prüfungen im Rahmen von Studien nach Vorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, gemäß § 80 Abs. 3 UniStG oder vor dem Inkrafttreten des Kunsthochschul-Studiengesetzes - KHStG, BGBl. Nr. 187/1983, gemäß § 80a Abs. 3 UniStG werden durch diese Verordnung nicht berührt.Paragraph 17, (1) Zeugnisformulare für abschließende Prüfungen im Rahmen von Studien nach Vorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, gemäß Paragraph 80, Absatz 3, UniStG oder vor dem Inkrafttreten des Kunsthochschul-Studiengesetzes - KHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,, gemäß Paragraph 80 a, Absatz 3, UniStG werden durch diese Verordnung nicht berührt.
(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 5 und 6, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 4 und § 10 Abs. 8 sind auch auf die gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 und die gemäß § 80a Abs. 2 bis 5 UniStG betriebenen Studien anzuwenden. Auf den Studienblättern sind die Studienpläne derartiger Studien abweichend von § 8 Abs. 2 Z 9 lit. e mit dem ersten Semester ihrer Wirksamkeit zu bezeichnen.Paragraph 2, Absatz 5 und 6, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 8, sind auch auf die gemäß Paragraph 80, Absatz 2 bis 5 und die gemäß Paragraph 80 a, Absatz 2 bis 5 UniStG betriebenen Studien anzuwenden. Auf den Studienblättern sind die Studienpläne derartiger Studien abweichend von Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 9, Litera e, mit dem ersten Semester ihrer Wirksamkeit zu bezeichnen.
(3)Absatz 3,An den Universitäten der Künste dürfen Ausweise für Studierende im Format A 6, die vor dem Wintersemester 1998/99 ausgestellt wurden, noch bis Ende des Studienjahres 2004/05 verwendet werden, doch haben die Universitäten der Künste ihre Bezeichnung gemäß § 6 KUOG anzubringen.An den Universitäten der Künste dürfen Ausweise für Studierende im Format A 6, die vor dem Wintersemester 1998/99 ausgestellt wurden, noch bis Ende des Studienjahres 2004/05 verwendet werden, doch haben die Universitäten der Künste ihre Bezeichnung gemäß Paragraph 6, KUOG anzubringen.
(4)Absatz 4,§ 12 Abs. 2 vierter und fünfter Satz ist auch auf allfällige Zulassungen und Fortsetzungsmeldungen im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist anzuwenden, die in der abschließenden Übermittlung nicht enthalten waren.Paragraph 12, Absatz 2, vierter und fünfter Satz ist auch auf allfällige Zulassungen und Fortsetzungsmeldungen im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist anzuwenden, die in der abschließenden Übermittlung nicht enthalten waren.
(5)Absatz 5,§ 4 Abs. 4 bis 6 ist auf erstmals zugelassene Studierende, auf Absolventinnen und Absolventen sowie in Fällen von Studienzulassungen ab dem Wintersemester 2002 anzuwenden. Die Ermittlung der Sozialversicherungsnummer der übrigen Studierenden ist bis 30. November 2004 abzuschließen.Paragraph 4, Absatz 4 bis 6 ist auf erstmals zugelassene Studierende, auf Absolventinnen und Absolventen sowie in Fällen von Studienzulassungen ab dem Wintersemester 2002 anzuwenden. Die Ermittlung der Sozialversicherungsnummer der übrigen Studierenden ist bis 30. November 2004 abzuschließen.
(6)Absatz 6,Der Anhang zum Diplom ("Diploma Supplement") kann schon vor dem 1. Oktober 2003 nach Maßgabe der Anlage 5 ausgestellt werden.
Anmerkung
Formulare nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des
BGBl. verwiesen.
Dokumentnummer
NOR40035184