Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 654/1994Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 654/1994, zu den §§ 4, 6 und 66, BGBl. Nr. 267/1967)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1994,, zu den Paragraphen 4, 6 und 66, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,)
(1)Absatz eins,Spezialkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg sowie Kraftwagen mit nur zur gelegentlichen Benützung bestimmten Notsitzen, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Oktober 1994 genehmigt worden sind, sind von den Bestimmungen des Art. I Z 5 (§ 4 Abs. 5) über die Ausrüstung mit Sicherheitsgurten ausgenommen; unmittelbar hinter der Windschutzscheibe von Spezialkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gelegene Sitzplätze, die mit Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind, müssen bis 31. Dezember 1994 mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein.Spezialkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg sowie Kraftwagen mit nur zur gelegentlichen Benützung bestimmten Notsitzen, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Oktober 1994 genehmigt worden sind, sind von den Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 5, (Paragraph 4, Absatz 5,) über die Ausrüstung mit Sicherheitsgurten ausgenommen; unmittelbar hinter der Windschutzscheibe von Spezialkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gelegene Sitzplätze, die mit Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind, müssen bis 31. Dezember 1994 mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein.
(2)Absatz 2,Von Art. I Z 9 (§ 6 Abs. 7) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind; sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.Von Artikel römisch eins, Ziffer 9, (Paragraph 6, Absatz 7,) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind; sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(3)Absatz 3,Art. I Z 23 (§ 66 Abs. 2 lit. f) ist auf Übertretungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind.Artikel römisch eins, Ziffer 23, (Paragraph 66, Absatz 2, Litera f,) ist auf Übertretungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2015
Dokumentnummer
NOR12161784
Alte Dokumentnummer
N9199440867J