Kurztitel
Kraftstoffverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1999,
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Ottokraftstoff” ist jedes flüchtige Mineralöl, das zum
Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung
bestimmt ist und unter die Unterpositionen 2710 00 27,
2710 00 29, 2710 00 32, 2710 00 34 oder 2710 00 36 der
Kombinierten Nomenklatur fällt.
„Dieselkraftstoffe” sind Gasöle, die zum Betrieb von
Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Selbstzündung bestimmt sind und
unter die Unterposition 2710 00 66 der Kombinierten Nomenklatur
fallen.
„Flüssiggas” (LPG, Liquefied Petroleum Gas) ist ein
mineralölstämmiges Gas, das bei Raumtemperatur bei geringem
Druck in flüssiger Form gelagert und gehandhabt werden kann,
als Kraftstoff zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit
Fremdzündung oder Selbstzündung bestimmt ist und unter die
Unterpositionen 2711 12 oder 2711 13 der Kombinierten
Nomenklatur fällt.
„Erdgas” ist ein Gasgemisch, das zum überwiegenden Teil aus
Methan besteht, unter Lagerstättenbedingungen im gasförmigen
Aggregatzustand ist, als Kraftstoff zum Betrieb von
Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung in verdichteter
Form (CNG, Compressed Natural Gas) eingesetzt wird und unter
die Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur
fällt.
„Kombinierte Nomenklatur” (KN) ist die Warennomenklatur gemäß
der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987
über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den
Gemeinsamen Zolltarif in der geltenden Fassung; Unterpositionen
der Kombinierten Nomenklatur sind die gemeinschaftlichen
Unterteilungen der Positionen dieser Nomenklatur.