Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.11.1999 bis 30.12.1999 — BGBl. II Nr. 418/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 204.06.200903.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 398/2012
§ 205.11.200403.06.2009 § → § BGBl. II Nr. 417/2004
§ 212.05.200404.11.2004 § → § BGBl. II Nr. 209/2004
§ 231.12.199911.05.2004 § → § BGBl. II Nr. 517/1999
§ 201.11.199930.12.1999 BGBl. II Nr. 418/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftstoffverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.11.1999BGBl. II Nr. 418/1999

Außerkrafttretensdatum

30.12.1999danach: BGBl. II Nr. 517/1999

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    „Ottokraftstoff” ist jedes flüchtige Mineralöl, das zum

Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

bestimmt ist und unter die Unterpositionen 2710 00 27,

2710 00 29, 2710 00 32, 2710 00 34 oder 2710 00 36 der

Kombinierten Nomenklatur fällt.

  1. Ziffer 2
    „Dieselkraftstoffe” sind Gasöle, die zum Betrieb von

Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Selbstzündung bestimmt sind und

unter die Unterposition 2710 00 66 der Kombinierten Nomenklatur

fallen.

  1. Ziffer 3
    „Flüssiggas” (LPG, Liquefied Petroleum Gas) ist ein

mineralölstämmiges Gas, das bei Raumtemperatur bei geringem

Druck in flüssiger Form gelagert und gehandhabt werden kann,

als Kraftstoff zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit

Fremdzündung oder Selbstzündung bestimmt ist und unter die

Unterpositionen 2711 12 oder 2711 13 der Kombinierten

Nomenklatur fällt.

  1. Ziffer 4
    „Erdgas” ist ein Gasgemisch, das zum überwiegenden Teil aus

Methan besteht, unter Lagerstättenbedingungen im gasförmigen

Aggregatzustand ist, als Kraftstoff zum Betrieb von

Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung in verdichteter

Form (CNG, Compressed Natural Gas) eingesetzt wird und unter

die Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur

fällt.

  1. Ziffer 5
    „Kombinierte Nomenklatur” (KN) ist die Warennomenklatur gemäß

der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987

über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den

Gemeinsamen Zolltarif in der geltenden Fassung; Unterpositionen

der Kombinierten Nomenklatur sind die gemeinschaftlichen

Unterteilungen der Positionen dieser Nomenklatur.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

20000212

Dokumentnummer

NOR40001707