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§ 2

Fassungen
05.11.2004 bis 03.06.2009 — BGBl. II Nr. 417/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 204.06.200903.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 398/2012
§ 205.11.200403.06.2009 § → § BGBl. II Nr. 417/2004
§ 212.05.200404.11.2004 § → § BGBl. II Nr. 209/2004
§ 231.12.199911.05.2004 § → § BGBl. II Nr. 517/1999
§ 201.11.199930.12.1999 BGBl. II Nr. 418/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftstoffverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

05.11.2004BGBl. II Nr. 417/2004

Außerkrafttretensdatum

03.06.2009

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    “Ottokraftstoff” ist jedes flüchtige Mineralöl, das zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt ist und unter die KN-Codes 2710 11 41, 2710 11 45, 2710 11 49, 2710 11 51 und 2710 11 59 fällt; [KN-Code bedeutet die Kennzeichnung nach der „Kombinierten Nomenklatur“ gemäß dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren].
  2. Ziffer 2
    “Dieselkraftstoffe” sind Gasöle, die zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Selbstzündung bestimmt sind und unter den KN-Code 2710 19 41 fallen und zum Antrieb von Fahrzeugen im Sinne der Richtlinien 70/220/EWG und 88/77/EWG verwendet werden;
  3. Ziffer 2 a
    “Biokraftstoffe” sind flüssige oder gasförmige Kraftstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und die zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren bestimmt sind.
  4. Ziffer 3
    “Flüssiggas” (LPG, Liquefied Petroleum Gas) ist ein mineralölstämmiges Gas, das bei Raumtemperatur bei geringem Druck in flüssiger Form gelagert und gehandhabt werden kann, als Kraftstoff zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung oder Selbstzündung bestimmt ist und unter die Unterpositionen 2711 12 oder 2711 13 der Kombinierten Nomenklatur fällt.
  5. Ziffer 4
    “Erdgas” ist ein Gasgemisch, das zum überwiegenden Teil aus Methan besteht, unter Lagerstättenbedingungen im gasförmigen Aggregatzustand ist, als Kraftstoff zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung in verdichteter Form (CNG, Compressed Natural Gas) eingesetzt wird und unter die Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur fällt.
  6. Ziffer 5
    “Kombinierte Nomenklatur” (KN) ist die Warennomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der geltenden Fassung; Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur sind die gemeinschaftlichen Unterteilungen der Positionen dieser Nomenklatur.
  7. Ziffer 6
    „Biomasse“ sind biologisch abbaubare Teile von entsprechend den Anhängen römisch drei und römisch vier der Verordnung Nr. 1782 aus 2003, des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001, produzierten Erzeugnissen, Abfällen oder Rückständen der Land- und Forstwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe) und damit verbundener Industriezweige sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten;
  8. Ziffer 7
    „andere erneuerbare Kraftstoffe“ sind Kraftstoffe, die – ohne Biokraftstoffe zu sein – aus erneuerbaren, nicht fossilen Energiequellen (zB Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie oder Wasserkraft) stammen und zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren bestimmt sind;
  9. Ziffer 8
    „Energieinhalt“ bezeichnet den unteren Heizwert eines Kraftstoffes;
  10. Ziffer 9
    Unter den Begriff „Biokraftstoffe“ fallen zumindest nachfolgende Erzeugnisse, sofern diese als Kraftstoff oder Kraftstoffbestandteil zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren verwendet werden:
    1. Litera a
      „Bioethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Ethanol mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumsprozent;
    2. Litera b
      „Fettsäuremethylester“ (FAME, Biodiesel), das ist ein aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellter Methylester;
    3. Litera c
      „Biogas“, das ist ein aus Biomasse und/oder aus biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen mittels Pyrolyse oder Gärung hergestelltes und mit dem Ziel, Erdgasqualität zu erreichen, gereinigtes Gas;
    4. Litera d
      „Biomethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Methanol;
    5. Litera e
      „Biodimethylether“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Dimethylether;
    6. Litera f
      „Bio-ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether)“, das ist ein auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter ETBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 47%;
    7. Litera g
      „Bio-MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether)“, das ist ein auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter MTBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 36%;
    8. Litera h
      „Synthetische Biokraftstoffe“, das sind aus Biomasse gewonnene synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische;
    9. Litera i
      „Biowasserstoff“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Wasserstoff;
    10. Litera j
      „Reines Pflanzenöl“, das ist ein durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes, chemisch unverändertes Öl in roher oder raffinierter Form.“
  11. Ziffer 10
    „Substitutionsverpflichteter“ ist, wer Otto- oder Dieselkraftstoffe gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 dieser Verordnung erstmals im Bundesgebiet in Verkehr bringt oder in das Bundesgebiet verbringt, ausser im Kraftstoffbehälter des Fahrzeugs.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

20000212

Dokumentnummer

NOR40058226