Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
12.05.2004 bis 04.11.2004 — BGBl. II Nr. 209/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 204.06.200903.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 398/2012
§ 205.11.200403.06.2009 § → § BGBl. II Nr. 417/2004
§ 212.05.200404.11.2004 § → § BGBl. II Nr. 209/2004
§ 231.12.199911.05.2004 § → § BGBl. II Nr. 517/1999
§ 201.11.199930.12.1999 BGBl. II Nr. 418/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftstoffverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

12.05.2004BGBl. II Nr. 209/2004

Außerkrafttretensdatum

04.11.2004danach: BGBl. II Nr. 417/2004

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    “Ottokraftstoff” ist jedes flüchtige Mineralöl, das zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt ist und unter die KN-Codes 2710 11 41, 2710 11 45, 2710 11 49, 2710 11 51 und 2710 11 59 fällt; [KN-Code bedeutet die Kennzeichnung nach der „Kombinierten Nomenklatur“ gemäß dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren].
  2. Ziffer 2
    “Dieselkraftstoffe” sind Gasöle, die zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Selbstzündung bestimmt sind und unter den KN-Code 2710 19 41 fallen und zum Antrieb von Fahrzeugen im Sinne der Richtlinien 70/220/EWG und 88/77/EWG verwendet werden;
  3. Ziffer 3
    “Flüssiggas” (LPG, Liquefied Petroleum Gas) ist ein mineralölstämmiges Gas, das bei Raumtemperatur bei geringem Druck in flüssiger Form gelagert und gehandhabt werden kann, als Kraftstoff zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung oder Selbstzündung bestimmt ist und unter die Unterpositionen 2711 12 oder 2711 13 der Kombinierten Nomenklatur fällt.
  4. Ziffer 4
    “Erdgas” ist ein Gasgemisch, das zum überwiegenden Teil aus Methan besteht, unter Lagerstättenbedingungen im gasförmigen Aggregatzustand ist, als Kraftstoff zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung in verdichteter Form (CNG, Compressed Natural Gas) eingesetzt wird und unter die Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur fällt.
  5. Ziffer 5
    “Kombinierte Nomenklatur” (KN) ist die Warennomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der geltenden Fassung; Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur sind die gemeinschaftlichen Unterteilungen der Positionen dieser Nomenklatur.
  6. Ziffer 6
    “Fettsäuremethylester” (FME) sind Methylester höherer, gesättigter und ungesättigter Fettsäuren natürlichen Ursprungs, die als Kraftstoff zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Selbstzündung bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

20000212

Dokumentnummer

NOR40052109