Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.11.1999 bis 30.12.1999 — BGBl. II Nr. 418/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 304.06.200903.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 398/2012
§ 305.11.200403.06.2009 § → § BGBl. II Nr. 417/2004
§ 312.05.200404.11.2004 § → § BGBl. II Nr. 209/2004
§ 309.02.200211.05.2004 § → § BGBl. II Nr. 56/2002
§ 331.12.199908.02.2002 § → § BGBl. II Nr. 517/1999
§ 301.11.199930.12.1999 BGBl. II Nr. 418/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftstoffverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.11.1999BGBl. II Nr. 418/1999

Außerkrafttretensdatum

30.12.1999danach: BGBl. II Nr. 517/1999

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Kraftstoffspezifikationen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Kraftstoffe haben einer der folgenden Spezifikationen zu entsprechen:

  1. Ziffer eins
    für Ottokraftstoffe ab dem 1. Jänner 2000 nach Anhang römisch eins sowie

ÖNORM EN 228, ausgegeben am 1. April 1999,

  1. Ziffer 2
    für Dieselkraftstoffe ab dem 1. Jänner 2000 nach Anhang römisch zwei

sowie ÖNORM EN 590, ausgegeben am 1. April 1999,

  1. Ziffer 3
    für Flüssiggas nach ÖNORM EN 589, ausgegeben am 1. April 1999,

  1. Ziffer 4
    für Erdgas nach Anhang römisch fünf,

  1. Absatz 2,Ab dem 1. Jänner 2005 haben die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Ottokraftstoffe den in Anhang römisch drei und Dieselkraftstoffe den in Anhang römisch vier angeführten Spezifikationen zu entsprechen. Sofern diese Anhänge keine Werte enthalten, gelten weiterhin die Werte der Anhänge römisch eins für Ottokraftstoffe und römisch zwei für Dieselkraftstoffe.

  1. Absatz 3,Die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Otto- und Dieselkraftstoffe können für Ottokraftstoffe die in Anhang römisch eins und römisch drei und für Dieselkraftstoffe die in Anhang römisch zwei und römisch vier festgelegten Spezifikationen teilweise oder zur Gänze bereits mit Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllen.

  1. Absatz 4,Die in Absatz eins, festgelegten Anforderungen gelten auch als erfüllt, wenn die im Großhandel oder Kleinverbrauch feilgebotenen Kraftstoffe nachweislich Europäischen Normen und deren nationalen Ausgaben anderer Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Staates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden und in denen den österreichischen Normen gleichwertige Qualitätskriterien und Spezifikationen festgelegt sind und den Zielen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes dienen.

  1. Absatz 5,Die in dieser Verordnung genannten Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.

Schlagworte

Umweltschutz

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

20000212

Dokumentnummer

NOR40001708