Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftstoffverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Kraftstoffspezifikationen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Kraftstoffe haben folgenden Spezifikationen zu entsprechen:
Ottokraftstoffe den Spezifikationen gemäß Anhang I sowie ÖNORM EN 228, ausgegeben am 1. April 2004,Ottokraftstoffe den Spezifikationen gemäß Anhang römisch eins sowie ÖNORM EN 228, ausgegeben am 1. April 2004,
Dieselkraftstoffe den Spezifikationen gemäß Anhang II sowie ÖNORM EN 590, ausgegeben am 1. April 2004,Dieselkraftstoffe den Spezifikationen gemäß Anhang römisch zwei sowie ÖNORM EN 590, ausgegeben am 1. April 2004,
Flüssiggas den Spezifikationen gemäß ÖNORM EN 589, ausgegeben am 1. April 2004,
Erdgas und Biogas und Mischprodukte aus Erdgas und Biogas den Spezifikationen gemäß Anhang V,Erdgas und Biogas und Mischprodukte aus Erdgas und Biogas den Spezifikationen gemäß Anhang römisch fünf,
Fettsäuremethylester den Spezifikationen gemäß ÖNORM EN 14214, ausgegeben am 1. Jänner 2004,
reines Pflanzenöl den Spezifikationen gemäß Anhang VI.reines Pflanzenöl den Spezifikationen gemäß Anhang römisch sechs.
(2)Absatz 2,Ab dem 1. Jänner 2005 haben die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Ottokraftstoffe den in Anhang III und Dieselkraftstoffe den in Anhang IV angeführten Spezifikationen zu entsprechen.Ab dem 1. Jänner 2005 haben die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Ottokraftstoffe den in Anhang römisch drei und Dieselkraftstoffe den in Anhang römisch vier angeführten Spezifikationen zu entsprechen.
(2a)Absatz 2 a,Ab dem 1. Jänner 2009 haben die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Otto- und Dieselkraftstoffe unbeschadet der anderen in den Anhängen III und IV angeführten Spezifikationen einen Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg zu entsprechen.Ab dem 1. Jänner 2009 haben die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Otto- und Dieselkraftstoffe unbeschadet der anderen in den Anhängen römisch drei und römisch vier angeführten Spezifikationen einen Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Otto- und Dieselkraftstoffe können für Ottokraftstoffe die in Anhang I und III und für Dieselkraftstoffe die in Anhang II und IV festgelegten Spezifikationen teilweise oder zur Gänze bereits mit Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllen.Die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Otto- und Dieselkraftstoffe können für Ottokraftstoffe die in Anhang römisch eins und römisch drei und für Dieselkraftstoffe die in Anhang römisch zwei und römisch vier festgelegten Spezifikationen teilweise oder zur Gänze bereits mit Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllen.
(4)Absatz 4,Die in Abs. 1 festgelegten Anforderungen gelten auch als erfüllt, wenn die im Großhandel oder Kleinverbrauch feilgebotenen Kraftstoffe nachweislich Europäischen Normen und deren nationalen Ausgaben anderer Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Staates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden und in denen den österreichischen Normen gleichwertige Qualitätskriterien und Spezifikationen festgelegt sind und den Zielen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes dienen.Die in Absatz eins, festgelegten Anforderungen gelten auch als erfüllt, wenn die im Großhandel oder Kleinverbrauch feilgebotenen Kraftstoffe nachweislich Europäischen Normen und deren nationalen Ausgaben anderer Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Staates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden und in denen den österreichischen Normen gleichwertige Qualitätskriterien und Spezifikationen festgelegt sind und den Zielen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes dienen.
(5)Absatz 5,Die in dieser Verordnung genannten Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40058227