Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftstoffverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 517/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Kraftstoffspezifikationen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Kraftstoffe haben einer der folgenden Spezifikationen zu entsprechen:
für Ottokraftstoffe ab dem 1. Jänner 2000 nach Anhang I sowiefür Ottokraftstoffe ab dem 1. Jänner 2000 nach Anhang römisch eins sowie
ÖNORM EN 228, ausgegeben am 1. April 1999,
für Dieselkraftstoffe ab dem 1. Jänner 2000 nach Anhang IIfür Dieselkraftstoffe ab dem 1. Jänner 2000 nach Anhang römisch zwei
sowie ÖNORM EN 590, ausgegeben am 1. April 1999,
für Flüssiggas nach ÖNORM EN 589, ausgegeben am 1. April 1999,
für Erdgas nach Anhang V,für Erdgas nach Anhang römisch fünf,
für Fettsäuremethylester, unbeschadet des § 5a, nach Vornorm ÖNORM C 1191, ausgegeben am 1. Juli 1997.für Fettsäuremethylester, unbeschadet des Paragraph 5 a,, nach Vornorm ÖNORM C 1191, ausgegeben am 1. Juli 1997.
(2)Absatz 2,Ab dem 1. Jänner 2005 haben die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Ottokraftstoffe den in Anhang III und Dieselkraftstoffe den in Anhang IV angeführten Spezifikationen zu entsprechen. Sofern diese Anhänge keine Werte enthalten, gelten weiterhin die Werte der Anhänge I für Ottokraftstoffe und II für Dieselkraftstoffe.Ab dem 1. Jänner 2005 haben die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Ottokraftstoffe den in Anhang römisch drei und Dieselkraftstoffe den in Anhang römisch vier angeführten Spezifikationen zu entsprechen. Sofern diese Anhänge keine Werte enthalten, gelten weiterhin die Werte der Anhänge römisch eins für Ottokraftstoffe und römisch zwei für Dieselkraftstoffe.
(3)Absatz 3,Die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Otto- und Dieselkraftstoffe können für Ottokraftstoffe die in Anhang I und III und für Dieselkraftstoffe die in Anhang II und IV festgelegten Spezifikationen teilweise oder zur Gänze bereits mit Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllen.Die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Otto- und Dieselkraftstoffe können für Ottokraftstoffe die in Anhang römisch eins und römisch drei und für Dieselkraftstoffe die in Anhang römisch zwei und römisch vier festgelegten Spezifikationen teilweise oder zur Gänze bereits mit Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllen.
(4)Absatz 4,Die in Abs. 1 festgelegten Anforderungen gelten auch als erfüllt, wenn die im Großhandel oder Kleinverbrauch feilgebotenen Kraftstoffe nachweislich Europäischen Normen und deren nationalen Ausgaben anderer Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Staates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden und in denen den österreichischen Normen gleichwertige Qualitätskriterien und Spezifikationen festgelegt sind und den Zielen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes dienen.Die in Absatz eins, festgelegten Anforderungen gelten auch als erfüllt, wenn die im Großhandel oder Kleinverbrauch feilgebotenen Kraftstoffe nachweislich Europäischen Normen und deren nationalen Ausgaben anderer Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Staates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden und in denen den österreichischen Normen gleichwertige Qualitätskriterien und Spezifikationen festgelegt sind und den Zielen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes dienen.
(5)Absatz 5,Die in dieser Verordnung genannten Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021
Dokumentnummer
NOR40003186