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§ 20 DGVO

Fassungen
29.11.1999 bis 10.12.2014 — BGBl. II Nr. 426/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2029.12.201518.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 161/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016
§ 2011.12.201428.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 336/2014
§ 2029.11.199910.12.2014 BGBl. II Nr. 426/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

29.11.1999BGBl. II Nr. 426/1999

Außerkrafttretensdatum

10.12.2014danach: BGBl. II Nr. 336/2014

Abkürzung

DGVO

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht

Text

Benannte Stellen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Benannte Stellen im Sinne dieser Verordnungen sind solche, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Durchführung der Verfahren nach den Paragraphen 15 und 16 oder für die spezifischen Aufgaben gemäß Paragraph 19, der Europäischen Kommission mitgeteilt wurden.
  2. Absatz 2,Die Europäische Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummern und der ihnen übertragenen Aufgaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft.
  3. Absatz 3,Erstprüfstellen können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Kesselgesetz im Sinne des Absatz eins, der Europäischen Kommission als benannte Stellen mitgeteilt werden.
  4. Absatz 4,Bei der Durchführung der Verfahren nach den Paragraphen 15 und 16 oder spezifischer Aufgaben gemäß Paragraph 19, in Österreich unterliegen die benannte Stellen der Überwachung durch die Behörden.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zieht die Benennung einer benannten Stelle zurück und unterrichtet hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission, wenn er feststellt, dass die Bedingungen unter denen die Ermächtigung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2014

Gesetzesnummer

20000216

Dokumentnummer

NOR40001766