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§ 20 DGVO

Fassungen
11.12.2014 bis 28.12.2015 — BGBl. II Nr. 336/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2029.12.201518.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 161/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016
§ 2011.12.201428.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 336/2014
§ 2029.11.199910.12.2014 BGBl. II Nr. 426/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

11.12.2014BGBl. II Nr. 336/2014

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 161/2015

Abkürzung

DGVO

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht

Text

Benannte Stellen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Benannte Stellen im Sinne dieser Verordnungen sind solche, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Durchführung der Verfahren nach den Paragraphen 15 und 16 oder für die spezifischen Aufgaben gemäß Paragraph 19, der Europäischen Kommission mitgeteilt wurden.
  2. Absatz 2,Die Europäische Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummern und der ihnen übertragenen Aufgaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft.
  3. Absatz 3,Erstprüfstellen können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Kesselgesetz im Sinne des Absatz eins, der Europäischen Kommission als benannte Stellen mitgeteilt werden.
  4. Absatz 4,Bei der Durchführung der Verfahren nach den Paragraphen 15 und 16 oder spezifischer Aufgaben gemäß Paragraph 19, in Österreich unterliegen die benannte Stellen der Überwachung durch die Behörden.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zieht die Benennung einer benannten Stelle zurück und unterrichtet hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission, wenn er feststellt, dass die Bedingungen unter denen die Ermächtigung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind.

Im RIS seit

12.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016

Gesetzesnummer

20000216

Dokumentnummer

NOR40166487