Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 426/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht
Text
Benannte Stellen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Benannte Stellen im Sinne dieser Verordnungen sind solche, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Durchführung der Verfahren nach den §§ 15 und 16 oder für die spezifischen Aufgaben gemäß § 19 der Europäischen Kommission mitgeteilt wurden.Benannte Stellen im Sinne dieser Verordnungen sind solche, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Durchführung der Verfahren nach den Paragraphen 15 und 16 oder für die spezifischen Aufgaben gemäß Paragraph 19, der Europäischen Kommission mitgeteilt wurden.
(2)Absatz 2,Die Europäische Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummern und der ihnen übertragenen Aufgaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft.
(3)Absatz 3,Erstprüfstellen können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 20 Abs. 5 Kesselgesetz im Sinne des Abs. 1 der Europäischen Kommission als benannte Stellen mitgeteilt werden.Erstprüfstellen können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Kesselgesetz im Sinne des Absatz eins, der Europäischen Kommission als benannte Stellen mitgeteilt werden.
(4)Absatz 4,Bei der Durchführung der Verfahren nach den §§ 15 und 16 oder spezifischer Aufgaben gemäß § 19 in Österreich unterliegen die benannte Stellen der Überwachung durch die Behörden.Bei der Durchführung der Verfahren nach den Paragraphen 15 und 16 oder spezifischer Aufgaben gemäß Paragraph 19, in Österreich unterliegen die benannte Stellen der Überwachung durch die Behörden.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zieht die Benennung einer benannten Stelle zurück und unterrichtet hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission, wenn er feststellt, dass die Bedingungen unter denen die Ermächtigung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016
Dokumentnummer
NOR40177728