Rechtstracker.at

§ 21 DGVO

Fassungen
29.11.1999 bis 10.12.2014 — BGBl. II Nr. 426/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2129.12.201518.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 161/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016
§ 2111.12.201428.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 336/2014
§ 2129.11.199910.12.2014 BGBl. II Nr. 426/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

29.11.1999BGBl. II Nr. 426/1999

Außerkrafttretensdatum

10.12.2014danach: BGBl. II Nr. 336/2014

Abkürzung

DGVO

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht

Text

Anerkannte unabhängige Prüfstellen

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Anerkannte unabhängige Prüfstellen im Sinne dieser Verordnungen sind solche, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Durchführung der Aufgaben gemäß Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt eins Punkt 2 und 3 Punkt eins Punkt 3 der Europäischen Kommission mitgeteilt wurden.
  2. Absatz 2,Die Europäische Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der anerkannten unabhängigen Prüfstellen unter Angabe ihrer Kennnummern und der ihnen übertragenen Aufgaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft.
  3. Absatz 3,Als anerkannte unabhängige Prüfstellen können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Antrag Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen genannt werden, die gemäß Akkreditierungsgesetz - AkkG, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, für Aufgaben gemäß Absatz eins, akkreditiert wurden und die Anforderungen des Anhanges römisch vier erfüllen.
  4. Absatz 4,Bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt eins Punkt 2 und 3 Punkt eins Punkt 3 in Österreich unterliegen die anerkannten unabhängigen Prüfstellen der Überwachung durch die Behörden.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zieht die Benennung einer anerkannten unabhängigen Prüfstelle zurück und unterrichtet hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission, wenn er feststellt, dass die Stelle die in Absatz 3, genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.

Schlagworte

Überwachungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2014

Gesetzesnummer

20000216

Dokumentnummer

NOR40001767