Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 426/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht
Text
Anerkannte unabhängige Prüfstellen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Anerkannte unabhängige Prüfstellen im Sinne dieser Verordnungen sind solche, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Durchführung der Aufgaben gemäß Anhang I Z 3.1.2 und 3.1.3 der Europäischen Kommission mitgeteilt wurden.Anerkannte unabhängige Prüfstellen im Sinne dieser Verordnungen sind solche, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Durchführung der Aufgaben gemäß Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt eins Punkt 2 und 3 Punkt eins Punkt 3 der Europäischen Kommission mitgeteilt wurden.
(2)Absatz 2,Die Europäische Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der anerkannten unabhängigen Prüfstellen unter Angabe ihrer Kennnummern und der ihnen übertragenen Aufgaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft.
(3)Absatz 3,Als anerkannte unabhängige Prüfstellen können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Antrag Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen genannt werden, die gemäß Akkreditierungsgesetz - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, für Aufgaben gemäß Abs. 1 akkreditiert wurden und die Anforderungen des Anhanges IV erfüllen.Als anerkannte unabhängige Prüfstellen können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Antrag Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen genannt werden, die gemäß Akkreditierungsgesetz - AkkG, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, für Aufgaben gemäß Absatz eins, akkreditiert wurden und die Anforderungen des Anhanges römisch vier erfüllen. (4)Absatz 4,Bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Anhang I Z 3.1.2 und 3.1.3 in Österreich unterliegen die anerkannten unabhängigen Prüfstellen der Überwachung durch die Behörden.Bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt eins Punkt 2 und 3 Punkt eins Punkt 3 in Österreich unterliegen die anerkannten unabhängigen Prüfstellen der Überwachung durch die Behörden.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zieht die Benennung einer anerkannten unabhängigen Prüfstelle zurück und unterrichtet hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission, wenn er feststellt, dass die Stelle die in Abs. 3 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zieht die Benennung einer anerkannten unabhängigen Prüfstelle zurück und unterrichtet hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission, wenn er feststellt, dass die Stelle die in Absatz 3, genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.
Schlagworte
Überwachungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2014
Dokumentnummer
NOR40001767