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§ 21 DGVO

Fassungen
11.12.2014 bis 28.12.2015 — BGBl. II Nr. 336/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2129.12.201518.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 161/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016
§ 2111.12.201428.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 336/2014
§ 2129.11.199910.12.2014 BGBl. II Nr. 426/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

11.12.2014BGBl. II Nr. 336/2014

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 161/2015

Abkürzung

DGVO

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht

Text

Anerkannte unabhängige Prüfstellen

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Anerkannte unabhängige Prüfstellen im Sinne dieser Verordnungen sind solche, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Durchführung der Aufgaben gemäß Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt eins Punkt 2 und 3 Punkt eins Punkt 3 der Europäischen Kommission mitgeteilt wurden.
  2. Absatz 2,Die Europäische Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der anerkannten unabhängigen Prüfstellen unter Angabe ihrer Kennnummern und der ihnen übertragenen Aufgaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft.
  3. Absatz 3,Als anerkannte unabhängige Prüfstellen können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Antrag Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen genannt werden, die gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012, in der jeweils geltenden Fassung, für Aufgaben gemäß Absatz eins, akkreditiert wurden und die Anforderungen des Anhanges römisch vier erfüllen.
  4. Absatz 4,Bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt eins Punkt 2 und 3 Punkt eins Punkt 3 in Österreich unterliegen die anerkannten unabhängigen Prüfstellen der Überwachung durch die Behörden.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zieht die Benennung einer anerkannten unabhängigen Prüfstelle zurück und unterrichtet hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission, wenn er feststellt, dass die Stelle die in Absatz 3, genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.

Schlagworte

Überwachungsstelle

Im RIS seit

12.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016

Gesetzesnummer

20000216

Dokumentnummer

NOR40166488