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§ 158 GehG

Fassungen
14.01.2000 bis 31.12.2000 — BGBl. I Nr. 6/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15801.01.200731.12.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007
§ 15801.01.200631.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 82/2010
§ 15801.01.200531.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 82/2010
§ 15801.01.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 82/2010
§ 15801.07.200331.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 15801.01.200330.06.2003 § → § BGBl. I Nr. 7/2003
§ 15801.01.200231.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 15801.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 15814.01.200031.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 6/2000
§ 15801.01.200013.01.2000 § → § BGBl. I Nr. 6/2000
§ 15801.09.199931.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 15801.01.199531.08.1999 BGBl. Nr. 550/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 158

Inkrafttretensdatum

14.01.2000BGBl. I Nr. 6/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei

Paragraph 158, (1) Für die in den Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:

--------------------------------------------------------------------

Gehaltsgruppe                      Planstelle

--------------------------------------------------------------------

                   Staatsanwalt für den Sprengel der

                     Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)

     I             Staatsanwalt

                   Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe

                     (Gruppenleiter)

                   Erster Stellvertreter des Leiters einer

                     Staatsanwaltschaft

                   Leiter einer Staatsanwaltschaft

--------------------------------------------------------------------

                   Stellvertreter des Leiters einer

                     Oberstaatsanwaltschaft

    II             Erster Stellvertreter des Leiters einer

                     Oberstaatsanwaltschaft

                   Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft

--------------------------------------------------------------------

   III             Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

                   Erster Stellvertreter des Leiters der

                     Generalprokuratur

  1. Absatz 2,Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.

Es beträgt:

____________________________________________________________________

                                in der Gehaltsgruppe

    in der      ____________________________________________________

  Gehaltsstufe           I            II             III

             _______________________________________________________

                                   Schilling

____________________________________________________________________

        1              25 868          -              -

        2              28 658          -              -

        3              31 451          -              -

        4              34 244          -              -

        5              37 036          -              -

        6              39 829          -              -

        7              42 625          -              -

        8              44 456        46 798           -

        9              47 110        49 589         50 243

       10              49 766        52 383         53 035

       11              52 425        55 177         58 623

       12              55 079        57 970         67 002

       13              57 732        60 759         69 794

       14              60 526        66 344         72 588

       15              63 318        71 929         75 378

       16              66 113        74 724         78 172

  1. Absatz 3,Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, gerundeten Dienstzeit von sechs Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 anzuwenden.
  2. Absatz 4,Durch die Ernennung eines Staatsanwalts zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Absatz 5, oder 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
  3. Absatz 5,Abweichend vom Absatz 4, gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe römisch zwei nach Maßgabe der gemäß Absatz 3, für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe römisch drei nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 2, zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe römisch eins oder römisch zwei gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 3, ergeben.
  4. Absatz 6,Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe des Absatz 3, Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Staatsanwaltsplanstelle gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 3, ergeben.
  5. Absatz 7,Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch zwei.
  6. Absatz 8,Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch drei.

Anmerkung

Siehe Art. VI, BGBl. Nr. 230/1988.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40001967