Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
Text
Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis IIIPlanstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei
§ 158. (1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:Paragraph 158, (1) Für die in den Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:
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Gehaltsgruppe Planstelle
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Staatsanwalt für den Sprengel der
Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)
I Staatsanwalt
Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe
(Gruppenleiter)
Erster Stellvertreter des Leiters einer
Staatsanwaltschaft
Leiter einer Staatsanwaltschaft
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Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft
II Erster Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft
Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft
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III Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur
Erster Stellvertreter des Leiters der
Generalprokuratur
(2)Absatz 2,Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
Es beträgt:
____________________________________________________________________
in der Gehaltsgruppe
in der ___________________________________________
Gehaltsstufe I II III
___________________________________________
Euro
____________________________________________________________________
1 1 931,6 - -
2 2 135,9 - -
3 2 340,6 - -
4 2 545,1 - -
5 2 749,6 - -
6 2 954,3 - -
7 3 159,1 - -
8 3 293,2 3 464,8 -
9 3 487,6 3 669,3 3 717,1
10 3 682,2 3 873,9 3 921,6
11 3 877,0 4 078,5 4 331,0
12 4 071,4 4 283,2 4 944,8
13 4 265,8 4 487,5 5 149,3
14 4 470,4 4 896,6 5 354,0
15 4 675,0 5 305,7 5 558,4
16 4 879,7 5 510,5 5 763,0
(3)Absatz 3,Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 gerundeten Dienstzeit von sechs Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 anzuwenden.Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, gerundeten Dienstzeit von sechs Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 anzuwenden.
(4)Absatz 4,Durch die Ernennung eines Staatsanwalts zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 5 oder 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.Durch die Ernennung eines Staatsanwalts zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Absatz 5, oder 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
(5)Absatz 5,Abweichend vom Abs. 4 gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.Abweichend vom Absatz 4, gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe römisch zwei nach Maßgabe der gemäß Absatz 3, für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe römisch drei nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 2, zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe römisch eins oder römisch zwei gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 3, ergeben.
(6)Absatz 6,Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe des Abs. 3. Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Staatsanwaltsplanstelle gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe des Absatz 3, Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Staatsanwaltsplanstelle gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 3, ergeben.
(7)Absatz 7,Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch zwei.
(8)Absatz 8,Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe III.Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch drei.
Anmerkung
Siehe Art. VI, BGBl. Nr. 230/1988 (tritt mit Ablauf des 31. August
2002 außer Kraft, vgl. Art. 21 Abs. 1, BGBl. I Nr. 119/2002).