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§ 158 GehG

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 142/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15801.01.200731.12.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007
§ 15801.01.200631.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 82/2010
§ 15801.01.200531.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 82/2010
§ 15801.01.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 82/2010
§ 15801.07.200331.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 15801.01.200330.06.2003 § → § BGBl. I Nr. 7/2003
§ 15801.01.200231.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 15801.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 15814.01.200031.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 6/2000
§ 15801.01.200013.01.2000 § → § BGBl. I Nr. 6/2000
§ 15801.09.199931.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 15801.01.199531.08.1999 BGBl. Nr. 550/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 158

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 142/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei

Paragraph 158, (1) Für die in den Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:

--------------------------------------------------------------------

Gehaltsgruppe                      Planstelle

--------------------------------------------------------------------

                   Staatsanwalt für den Sprengel der

                     Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)

     I             Staatsanwalt

                   Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe

                     (Gruppenleiter)

                   Erster Stellvertreter des Leiters einer

                     Staatsanwaltschaft

                   Leiter einer Staatsanwaltschaft

--------------------------------------------------------------------

                   Stellvertreter des Leiters einer

                     Oberstaatsanwaltschaft

    II             Erster Stellvertreter des Leiters einer

                     Oberstaatsanwaltschaft

                   Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft

--------------------------------------------------------------------

   III             Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

                   Erster Stellvertreter des Leiters der

                     Generalprokuratur

  1. Absatz 2,Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.

Es beträgt:

____________________________________________________________________

                                   in der Gehaltsgruppe

             in der      ___________________________________________

        Gehaltsstufe             I         II        III

                         ___________________________________________

                                        Schilling

____________________________________________________________________

               1               26 368        -          -

               2               29 158        -          -

               3               31 951        -          -

               4               34 744        -          -

               5               37 536        -          -

               6               40 329        -          -

               7               43 125        -          -

               8               44 956     47 298        -

               9               47 610     50 089     50 743

              10               50 266     52 883     53 535

              11               52 925     55 677     59 123

              12               55 579     58 470     67 502

              13               58 232     61 259     70 294

              14               61 026     66 844     73 088

              15               63 818     72 429     75 878

              16               66 613     75 224     78 672

  1. Absatz 3,Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, gerundeten Dienstzeit von sechs Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 anzuwenden.
  2. Absatz 4,Durch die Ernennung eines Staatsanwalts zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Absatz 5, oder 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
  3. Absatz 5,Abweichend vom Absatz 4, gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe römisch zwei nach Maßgabe der gemäß Absatz 3, für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe römisch drei nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 2, zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe römisch eins oder römisch zwei gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 3, ergeben.
  4. Absatz 6,Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe des Absatz 3, Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Staatsanwaltsplanstelle gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 3, ergeben.
  5. Absatz 7,Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch zwei.
  6. Absatz 8,Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch drei.

Anmerkung

Siehe Art. VI, BGBl. Nr. 230/1988.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40013964