Rechtstracker.at

§ 11 SigV

Fassungen
03.02.2000 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 30/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.01.200506.01.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008
§ 1103.02.200031.12.2004 BGBl. II Nr. 30/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

03.02.2000BGBl. II Nr. 30/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

SigV

Index

20/12 Urkunden

Text

Antrag auf Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats

Paragraph 11, (1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Identität des Zertifikatswerbers anhand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Der Antrag auf Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats muss vom Zertifikatswerber eigenhändig unterschrieben sein. Vom vorgelegten Lichtbildausweis ist eine Ablichtung herzustellen, die mit dem Antrag zu dokumentieren ist. Ist ein solcher Antrag mit der sicheren elektronischen Signatur des Zertifikatswerbers versehen, so kann von der erneuten Feststellung seiner Identität abgesehen werden.

  1. Absatz 2,Der Antrag auf Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen, Datum und Ort der Geburt sowie Adresse des Zertifikatswerbers, Datum der Ausstellung und Nummer des vorgelegten Lichtbildausweises sowie die Behörde, die diesen ausstellte;
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls Angaben, ob das Zertifikat eine Einschränkung des Anwendungsbereichs oder eine Begrenzung des Transaktionswerts enthalten soll,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls Angaben darüber, ob eine Vertretungsmacht für Dritte, andere rechtlich erhebliche Eigenschaften des Zertifikatswerbers, wie etwa eine berufsrechtliche oder sonstige Zulassung, oder weitere Angaben in das qualifizierte Zertifikat aufgenommen werden sollen.

  1. Absatz 3,Wenn in ein qualifiziertes Zertifikat Angaben über die Vertretungsmacht für einen Dritten aufgenommen werden sollen, muss die Vertretungsmacht zuverlässig nachgewiesen sein und eine schriftliche oder mit einer sicheren elektronischen Signatur versehene Einwilligung des Dritten vorliegen. Dieser ist über den Inhalt des qualifizierten Zertifikats schriftlich oder unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten und auf die Möglichkeit des Widerrufs nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, SigG hinzuweisen. Eine berufsrechtliche oder sonstige Zulassung muss vor deren Aufnahme in ein qualifiziertes Zertifikat ebenfalls zuverlässig nachgewiesen sein. Untersteht der Signator im Hinblick auf eine eingetragene berufsrechtliche Qualifikation einer öffentlich-rechtlichen Berufsaufsicht, so ist die Einrichtung, die die Berufsaufsicht ausübt, über den Inhalt des qualifizierten Zertifikats schriftlich oder unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.

Gesetzesnummer

20000370

Dokumentnummer

NOR40003799