Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraphen 28 und 30,
Text
Mündliche Prüfung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung:
im Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)”, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 lit. b “Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)” als Prüfungsgebiet gewählt hat, oderim Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)”, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, “Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)” als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet “Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)”, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 lit. a “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)” als Prüfungsgebiet gewählt hat, oderim Prüfungsgebiet “Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)”, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)” als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)” gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 22 Abs. 2 die schriftliche Klausurarbeit in Form einer Diplomarbeit abgelegt hat,im Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)” gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 22, Absatz 2, die schriftliche Klausurarbeit in Form einer Diplomarbeit abgelegt hat,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Heil- und Sonderpädagogik”,
“Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)”,
“Lebende Fremdsprache (Englisch)” oder
“Geschichte und Sozialkunde”,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Geographie und Wirtschaftskunde”,
“Biologie und Umweltkunde” und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. b nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Musikerziehung und Instrumentalmusik”,
“Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung”, sofern der Unterrichtsgegenstand “Rhythmisch-musikalische Erziehung in der 4. und/oder 5. Klasse besucht wurde,
“Bildnerische Erziehung”,
“Leibeserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung”, sofern der Unterrichtsgegenstand “Rhythmisch-musikalische Erziehung” in der 4. und/oder 5. Klasse besucht wurde.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)” gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)” und “Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)”.Das Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)” gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)” und “Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)”.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet “Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)” gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand “Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)” ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.Das Prüfungsgebiet “Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)” gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand “Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)” ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.
(4)Absatz 4,Das Prüfungsgebiet “Musikerziehung und Instrumentalmusik” gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände “Musikerziehung” und “Instrumentalunterricht”.Das Prüfungsgebiet “Musikerziehung und Instrumentalmusik” gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, umfasst die Pflichtgegenstände “Musikerziehung” und “Instrumentalunterricht”.
(5)Absatz 5,Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, abgelegt werden.
Schlagworte
Horterziehung, Heilpädagogik, Kinderliteratur
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015
Dokumentnummer
NOR40004342