Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.01.2005 bis 31.03.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2301.01.200531.03.2016 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015
§ 2301.09.200031.12.2004 BGBl. II Nr. 58/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.03.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Tritt mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2004 aus 2005, in Kraft vergleiche Paragraph 28, Absatz 2,).

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung:
      1. Litera a
        im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
      2. Litera b
        im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ als Prüfungsgebiet gewählt hat,
      Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2004,)
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
      1. Litera a
        „Religion“,
      2. Litera b
        „Heil- und Sonderpädagogik“,
      3. Litera c
        „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“,
      4. Litera d
        „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ oder
      5. Litera e
        „Geschichte und Sozialkunde“,
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
      1. Litera a
        „Mathematik“,
      2. Litera b
        „Geographie und Wirtschaftskunde“,
      3. Litera c
        „Physik“,
      4. Litera d
        „Chemie“ oder
      5. Litera e
        „Biologie und Umweltkunde“ und
    4. Ziffer 4
      eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
      1. Litera a
        „Musikerziehung und Instrumentalmusik“,
      2. Litera b
        „Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“, sofern der Unterrichtsgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung in der 4. und/oder 5. Klasse besucht wurde,
      3. Litera c
        „Bildnerische Erziehung“,
      4. Litera d
        „Werkerziehung“,
      5. Litera e
        „Leibeserziehung“,
      6. Litera f
        „Leibeserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“, sofern der Unterrichtsgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ in der 4. und/oder 5. Klasse besucht wurde oder
      7. Litera g
        „Rhythmisch-musikalische Erziehung“, sofern der Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besucht wurde.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2004,)

  2. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.
  3. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
  4. Absatz 4 a,Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Rhythmischmusikalische Erziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
  5. Absatz 4 b,Das Prüfungsgebiet „Leibeserziehung und Rhythmischmusikalische Erziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, umfasst die Pflichtgegenstände „Leibeserziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
  6. Absatz 5,Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, abgelegt werden.

Schlagworte

Horterziehung, Heilpädagogik, Kinderliteratur

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20000429

Dokumentnummer

NOR40059323