Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Tritt mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2004/2005 in Kraft (vgl. § 28 Abs. 2).Tritt mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2004 aus 2005, in Kraft vergleiche Paragraph 28, Absatz 2,).
Text
Mündliche Prüfung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung:
im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 lit. b „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ als Prüfungsgebiet gewählt hat, oderim Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 lit. a „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ als Prüfungsgebiet gewählt hat,im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ als Prüfungsgebiet gewählt hat,
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. II Nr. 507/2004)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2004,) eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Heil- und Sonderpädagogik“,
„Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“,
„Lebende Fremdsprache (Englisch)“ oder
„Geschichte und Sozialkunde“,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Geographie und Wirtschaftskunde“,
„Biologie und Umweltkunde“ und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Musikerziehung und Instrumentalmusik“,
„Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“, sofern der Unterrichtsgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung in der 4. und/oder 5. Klasse besucht wurde,
„Bildnerische Erziehung“,
„Leibeserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“, sofern der Unterrichtsgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ in der 4. und/oder 5. Klasse besucht wurde oder
„Rhythmisch-musikalische Erziehung“, sofern der Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besucht wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 507/2004)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2004,)
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.Das Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.
(4)Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
(4a)Absatz 4 a,Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Rhythmischmusikalische Erziehung“ gemäß Abs. 1 Z 4 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Rhythmischmusikalische Erziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
(4b)Absatz 4 b,Das Prüfungsgebiet „Leibeserziehung und Rhythmischmusikalische Erziehung“ gemäß Abs. 1 Z 4 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände „Leibeserziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.Das Prüfungsgebiet „Leibeserziehung und Rhythmischmusikalische Erziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, umfasst die Pflichtgegenstände „Leibeserziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
(5)Absatz 5,Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, abgelegt werden.
Schlagworte
Horterziehung, Heilpädagogik, Kinderliteratur
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
NOR40059323